Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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g. 2. 
Die Prioritaͤts-Obligationen werden mit vier und einem halben Prozent 
jaͤhrlich verzinst und die Zinsen in halbjaͤbrlichen Terminen am 1. April und 
1. Oktober eines jeden Jahres in Coͤln und Berlin, sowie in denjenigen Staͤd- 
ten, welche etwa sonst noch von der Direktion der Cöln-Mindener Eisenbahn= 
gesellschaft hierzu bestimmt werden, bezahlt. 
Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jah- 
ren von dem in den betreffenden Kupons bestimmten Zahlungstage ab nicht 
geschehen ist, verfallen zum Vortheile der Gesellschaft. 
g. 3. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver- 
schriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach F. 2. zu zahlenden Zinsen Gläu- 
biger der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft und daher befugt, wegen ihrer 
Kapitalien und Zinsen sich an das gesammte Vermögen der Gesellschaft und 
dessen Erträge mit unbedingter Priorirät vor den Inbabem der Stammaktien 
und der zu denselben gehörigen Kupons und Dioidendenscheine zu halten. Da- 
gegen bleibt den in Gemäßheit der Privilegien vom 8. Oktober 1847., 30. März 
1849. und 14. Februar 1853. emittirten 40,745 Stück Prioritäts-Obligationen 
der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft im Gesammtbetrage von 9,174,500 
Thalern nebst Zinsen das Vorzugsrecht vor den auf Grund des gegenwärtigen 
Mivilegiums zu emittirenden Prioritäts-Obligationen nebst Zinsen ausdrücklich 
reservirt und gesichert. 
Der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft ist aber den Inhabern der 
nach dem gegenwärtigen Privilegium zu emittirenden Obligationen gegenüber 
das Recht vorbehalten, Behufs Deckung des über den vorläufig auf drei Mil- 
lionen Thaler angenommenen Betrag erforderlichen Mehrbedarfs an Baukapi- 
tal für die Bahn von Oberhausen nach der Niederländischen Grenze bei Elten, 
welcher sich bei der unter Zuziehung eines Kommissars des Ministeriums für 
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten erfolgten definitiven Berechnung und 
Feststellung ergeben hat, eine fernere Anleihe zum Betrage von 3,500,000 Rithlr. 
zu gleicher Prioritaͤt mit den nach dem gegenwärtigen Privilegium zu emitti- 
renden Obligationen zu machen. 
Eine weitere Vermehrung des Gesellschaftskapitals durch Emission von 
Aktien oder Prioritaͤts-Obligationen darf hiernaͤchst nur dann erfolgen, wenn 
den auf Grund der Privilegien vom 8. Oktober 1847., 30. Maͤrz 1849., 
14. Februar 1853., 1. September 1853. und 26. Juli 1855. bereits emittir- 
ten, sowie den auf Grund des Privilegiums vom 26. Juli 1855. noch zu emit- 
tirenden Prioritäts-Obligationen nebst Zinsen, das Vorzugsrecht ausdrücklich 
leingeräumt und sichergestellt ist. Eine Veräußerung der zum Bahnkörper und 
zu den Bahnhöfen erforderlichen, der Gesellschaft gehörigen Grundstücke ist un- 
llarthaft, so lange die Prioritäts-Obligationen der gegenwärtigen Emission nicht 
ein-
	        
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