Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung 
einer jeden Prioritäts-Obligation mit dem 31. März des auf die Ausloosun 
folgenden Jahres, wenn die Ausloosung selbst im Ausloosungsjahre öffemulh 
bekannt gemacht worden ist. Die im We69.. der Amortisation eingelbsten Prio- 
ritäls-Obligationen werden in Gegenwarr zweier Mitglieder der Oirekrion und 
eines protokollirenden Notars verbrannt, und es wird, daß dies geschehen, 
durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht. 
Die in Folge der Räckforderung von Seiten des Inhabers CG. 7.) oder 
in Folge einer Kündigung (9. 4.) außerhalb der Amortisation eingelösten Prio- 
ritäkks-Obligationen hingegen ist die Gesellschaft wieder auszugeben befugt. 
S. 7. 
Die Inhaber der Prioritts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung 
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders als nach Maaßgabe der im 
K. 4. getroffenen Beslimmungen zu fordern, ausgenommen: 
a) wenn ein Zahlungstermin länger als drei Monate unberichtigt bleibt; 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn länger als sechs Monate 
ganz aufhörr; 
c) wenn gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution durch 
Pendung oder Subhastation vollstreckt wird; 
d) wenn die im §F. 4. festgesetzte Amortisation nicht innegehalten wird. 
In den Fällen von g. bis inkl. c. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, 
sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle 
eintritt, zurückgefordert werden, und zwar: 
zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons, 
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, 
zu c. bis zur Aufhebung der Exekution. 
In dem sub d. gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi- 
gungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Priorits-Obligation 
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab 
Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hatte statt- 
finden sollen. 
g. 8. 
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekündigt 
sind und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätker ungeachtet, uccht 
rechtzeitig zur Realisirung eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre 
von der Direktion der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft alljährlich einmal 
öffentlich aufgerufen; gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen 
Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt 
ein
	        
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