Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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dazu gewaͤhlten Mitgliedes mindestens halbjaͤhrlich einmal ordentlich und 
jährlich einmal außerordentlich zu revidiren; 
den Entwurf des Etats und die Jahresrechnung nebst einem Jahres- 
bericht dem Vorstande in der Frühjahrsversammlung vorzulegen; 
die Genossenschaftsbeamten 91 beaufsichtigen und die halbjährliche Graben-= 
schau mit dem Grabeninspektor und den Vorstandsmitgliedern abzuhalten; 
den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden 
derselben zu unterzeichnen. Zu Verträgen und Vergleichen über Gegen- 
siände von funfzig Thalern und mehr ist der genehmigende Beschluß 
oder die Vollmacht des Vorstandes beizubringen. Verträge und Ver- 
gleiche unter funfzig Thaler schließt der Direktor allein rechtsverbindlich 
ab und hat nur die Verhandlungen nachträglich dem Vorstande zur 
Kenntnißnahme vorzulegen; 
der Direktor ist endlich befugt, wegen der Uebertretungen gegen die Be- 
stimmungen des Statui und des zum Schutz der Anlagen zu erlassenden 
Polizeireglements die Strafe bis zu drei Thalern Geldbuße oder drei Tagen 
Gefan#niß vorläufig festzusetzen nach dem Gesetze vom 14. Mai 1852. 
(Gesetz-Sammlung für 1852. Seite 245.). 
Die vom Direktor allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten 
Geldbußen fließen zur Kasse der Genossenschaft. 
In Abwesenheit und sonstigen Behinderungsfällen kann der Direktor sich 
durch ein Vorstandemitglied vertreten lassen. Auch kann die Regierung einen 
solchen Vertreter aus der Mitte des Vorstandes ernennen. 
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S. 12. 
Ein mit Em= und Bewässerungsanlagen vertrauter, zur Anstellung im Beamte der 
Staatsdienst als Baumeisier qualistzirter Sachverständiger ist als Grabeninspektor it 
zu engagiren. Er hat die Frühjahrs= und Herbst-Meliorationsschau mit dem spektor. 
Vorslande abzuhalten und außerdem, soweit es norhwendig ist, die Wasserlei- 
tungen und Bauwerke von Zeit zu Zeit zu besichtigen, deren ordentliche Unter- 
haltung und Behandlung zu kontroliren, den Wiesenmeister und die übrigen 
technischen Beamten zu beaufsichtigen, größere Bauten selbst zu veranschlagen 
und in der Ausführung unmittelbar zu leiten, alles nach einer vom Vorstande 
festzuslellenden Instruktion. 
Der Vorstand wählt den Grabeninspektor das erstemal auf drei, später 
auf sechs Jahre, und bestimmt dessen Remuneration. 
§. 13. 
Ein zweiter mit Ent= und Bewässerungsanlagen vertrauter Sachversihn= Wirsenmester. 
diger, der jedoch nicht als Bautechniker qualifizirt zu sein braucht, wird von 
dem Vorstande als Wiesenmeisler mindestens auf sechs Jahre angestellt. Der- 
selbe hat die Wasservertheilung und Be= und Entwässerung auf dem ganzen 
Jahrgang 1858. (Nr. 486..) 25 e-
	        
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