Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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g. 15. 
Die Verwaltung der Genossenschaftskasse ist vom Vorstande einem Ren- 
danten zu uͤbertragen. 
Der Vorstand ertheilt demfelben eine Instruktion und bestimmt seine Be- 
soldung, sowie die von ihm zu bestellende Kaution. 
g. 16. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern der Genossenschaft Verfabren bei 
über das Eigenthum von Grundstäcken, über die Zusüändigkeit oder den Umfang Srigeeiten 
von Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, oder über besondere, auf Genossen- 
speziellen Rechtstikeln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien ent= shafl. 
stehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten der Ge- 
nossenschaft oder die vorgeblichen Beeinträchligungen eines Mitgliedes betreffenden 
Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden, insofern nicht ein- 
zelne Gegenstände in diesem Statute ausdrücklich an eine andere Behörde ge- 
wiesen sind. .Z 
Gegen die Eutscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Direktor angemeldet werden muß. 
Das Schiedsgericht besteht aus dem Königlichen Kommissarius (G. 19.) 
als Vorsltzenden und zwei Beisitzern. Dasselbe entscheidet nach Stimmenmehrheit. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht slatt; der unterliegende Theil #rägt 
die Kosten. 
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden vom Vorstande 
auf drei Jahre gewahlt. 
Waählbar ist jeder Inlander, der in der Gemeinde seines Wohnsitzes zu 
den öffentlichen Aemtern wählbar und nicht Mitglied der Genossenschaft ist. 
K. 17. 
Die Art und Dauer der Bewässerung muß so eingerichtet werden, daß Verbältn 
dem Speisekanal der zum Betriebe der Schiffahrt auf dem Bromberger Kanale Wt1 
erforderliche Wasserzufluß nach dem von der Kanalinspektion anzugebenden Be- vr ben öffent- 
dürfniß unter Beachtung der von letzterer zu berücksichtigenden bisherigen Rechte g1 I 
der Mühlen zugeführt und die Flößerei auf der Netze und dem Richtgraben faer lrs 
wie bisher getrieben werden kann. NN3. 
Die Ausführung dieser Bestimmung wird durch die von der Regierung den 
(Nr. 4867.) 25* zu
	        
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