Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

— 165 — 
bis zum Betrage von zehn Thalern zu Handlungen und Unterlassungen im 
gegenseitigen gemeinschaftlichen Interesse verpflichtet werden können. 
Diese Ordnungsstrafen fließen gleichfalls zur Genossenschaftskasse. 
K. 19. 
Die Genossenschaft ist dem Oberaufsichtsrecht des Staates unterworfen. Fcheltkan. 
Dieses Recht wird von der Regierung in Bromberg als Landespolizei= Staates. 
Behörde und in höherer Instanz von dem Ministerium für die landwirthschafft- 
lichen Angelegenheiten gehandhabt nach Maaßgabe dieses Statuts, übrigens 
in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der 
Gemeinden zustehen. 
Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Statuts 
überall beachtek, die Anlagen gut ausgeführt und ordentlich erhalren, die Schul- 
den regelmäßig verzinst und getilgt werden. Sie ernennt hierzu einen bestän- 
digen Kommissarius aus ihrer Milte. 
Demselben ist Abschrift des Etats und ein Finalabschluß der Meliora- 
tionskasse jährlich einzureichen. 
Die Regierung ist befugt, Reoisionen der Meliorationskasse und der ge- 
sammten Verwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur Beiwohnung der Gra- 
benschauen und der Vorstandssitzungen abzuordnen und auf Grund des Ge- 
setzes vom 11. Mai 1850. Polizeiverordnungen zum Schutze der Genossenschafts- 
Anlagen zu erlassen. 
S. 20. 
Wenn der Vorstand unterläßt oder verweigert, die der Genossenschaft 
nach diesem Statute oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haus- 
haltser#at zu bringen, so läße die Regierung nach Anhörung des Vorstandes die 
Eintragung in den Etat von Amtswegen bewirken, oder stellt die außerordent- 
liche Ausgabe fest und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge im 
Wege der administrativen Exekution auf Kosten der Saumigen. 
Gegen diese Entscheidung steht dem Vorstande innerhalb zehn Tagen 
die bei der Regierung anzumeldende Berufung an das Ministerium für die 
landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu. 
g. 21. 
Die Ausfuͤhrung der Meliorationsbauten nach dem festgestellten Melio- 
rationsplane und den Beschluͤssen des Vorstandes wird unter der Kontrole des 
Vorstandes und seiner Mitglieder einer besonderen Kommission unter der 
Bezeichnung: 
(N. 467.) „Bau-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.