Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Vertraͤge bei Gegenstaͤnden uͤber fuͤnfhundert Thaler beduͤrfen zu ihrer 
Guͤltigkeit der Genehmigung des Vorstandes. 
g. 25. 
Sobald die Ausfuͤhrung der Melioration bewirkt ist, hoͤrt das Mandat 
der Baukommission auf. Dieselbe uͤbergiebt die Anlagen dem Vorstande zur 
ferneren Verwaltung. Streitigkeiten, welche dabei entstehen moͤchten, werden 
von dem Ministerium fuͤr die landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach An- 
knang der Regierung in Bromberg entschieden, ohne daß der Rechtsweg zu- 
ig ist. 
S. 26. 
Wegen der Kosten für die Aufnahme der Verhandlungen behaält es bei 
der Vorschrift des Gesetzes vom 28. Februar 1843. (F. 51.) sein Bewenden. 
F. 27. 
Die Abänderung dieses Statutes kann nur mit landesherrlicher Geneh- 
migung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 6. April 1858. 
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestat des Königs: 
(L. S.) Prinz von Preußen. 
v. d. Heydot. Simons. v. Manteuffel II. 
  
(Nr. 4867—1669) (Nr. 4868.)
	        
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