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Alle hinsichtlich der Gesellschaftsblaͤtter eintretenden Aenderungen sind
durch das Amtsblatt der Koͤniglichen Regierung zu Erfurt und derjenigen Re-
gierung. in deren Bezirk die betreffenden Blätter erscheinen, sowie durch die
leibenden Gesellschaftsblätter bekannt zu machen.
S. 12.
r Die Verwaltung der Geschäfte der Gesellschaft und deren Vertretung
erfolgt:
1) durch die Aktionaire selbst in den ordentlichen und außerordentlichen
Generalversammlungen,
2) durch den Verwaltungsrath CG. 23.), und
3) durch den Direktor G. 31.).
Von der Generaloersammlung.
S. 13.
Die Generalversammlung, regelmaßig konstituirt, stellt die Gesammtheit
der Aktionaire dar. Nur die Inhaber von wenigstens fünf Aktien haben das
Mechte an den Generaloersammlungen Theil zu nehmen und ihre Stimme ab-
ugeben.
zus Der Besitz von je fuͤnf Aktien berechtigt zur Abgabe Einer Stimme, doch
kann kein Aktionair, weder auf den Grund eigenen Aktienbesitzes, noch zugleich
als Bevollmächtigter mehr als zwanzig Stimmen ausüben.
Abwesende Aktionaire können sich durch andere stimmberechtigte Mktio-
naire auf Grund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Minderjährige
und andere Bevormundete werden durch ihre Vormünder oder Kuratoren, Ehe-
frauen durch ihre Esemänner, moralische Personen durch ihre Repräsentanten,
Handlungsfirmen auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch ihre Prokura-
führer vertreten, auch wenn diese Vertreter nicht selbst Aktionaire sind.
S. 14.
Wer sein Stimmrecht in den Generalversammlungen selbst ausüben, oder
durch Andere ausüben lassen will, har mindestens acht und vierzig Stunden
vor der Generalversammlung seine Aktien, resp. Interimsscheine, auf dem Ge-
schdftsbüreau des Verwaltungsrathes oder bei den in der Einladung hierzu
besonders bezeichneten Handlungshäusern gegen Empfangsbescheinigung zu hinter-
legen. Vollmachten müssen dem Verwaltungsrathe spatestens am Tage vor
der Generalversammlung zur Prüfung ihrer Richtigkeit vorgelegt werden. Die
Vollmachten müssen schriftlich abgefaßt sein und
1) die Person des Bevollmächtigten und dessen Berechtigung zur Vertretung
bestimmt bezeichnen,
2) vom