Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Alle hinsichtlich der Gesellschaftsblaͤtter eintretenden Aenderungen sind 
durch das Amtsblatt der Koͤniglichen Regierung zu Erfurt und derjenigen Re- 
gierung. in deren Bezirk die betreffenden Blätter erscheinen, sowie durch die 
leibenden Gesellschaftsblätter bekannt zu machen. 
S. 12. 
r Die Verwaltung der Geschäfte der Gesellschaft und deren Vertretung 
erfolgt: 
1) durch die Aktionaire selbst in den ordentlichen und außerordentlichen 
Generalversammlungen, 
2) durch den Verwaltungsrath CG. 23.), und 
3) durch den Direktor G. 31.). 
Von der Generaloersammlung. 
S. 13. 
Die Generalversammlung, regelmaßig konstituirt, stellt die Gesammtheit 
der Aktionaire dar. Nur die Inhaber von wenigstens fünf Aktien haben das 
Mechte an den Generaloersammlungen Theil zu nehmen und ihre Stimme ab- 
ugeben. 
zus Der Besitz von je fuͤnf Aktien berechtigt zur Abgabe Einer Stimme, doch 
kann kein Aktionair, weder auf den Grund eigenen Aktienbesitzes, noch zugleich 
als Bevollmächtigter mehr als zwanzig Stimmen ausüben. 
Abwesende Aktionaire können sich durch andere stimmberechtigte Mktio- 
naire auf Grund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Minderjährige 
und andere Bevormundete werden durch ihre Vormünder oder Kuratoren, Ehe- 
frauen durch ihre Esemänner, moralische Personen durch ihre Repräsentanten, 
Handlungsfirmen auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch ihre Prokura- 
führer vertreten, auch wenn diese Vertreter nicht selbst Aktionaire sind. 
S. 14. 
Wer sein Stimmrecht in den Generalversammlungen selbst ausüben, oder 
durch Andere ausüben lassen will, har mindestens acht und vierzig Stunden 
vor der Generalversammlung seine Aktien, resp. Interimsscheine, auf dem Ge- 
schdftsbüreau des Verwaltungsrathes oder bei den in der Einladung hierzu 
besonders bezeichneten Handlungshäusern gegen Empfangsbescheinigung zu hinter- 
legen. Vollmachten müssen dem Verwaltungsrathe spatestens am Tage vor 
der Generalversammlung zur Prüfung ihrer Richtigkeit vorgelegt werden. Die 
Vollmachten müssen schriftlich abgefaßt sein und 
1) die Person des Bevollmächtigten und dessen Berechtigung zur Vertretung 
bestimmt bezeichnen, 
2) vom
	        
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