Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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lichkeiten, deren Deckung nicht aus den Einnahmen des laufenden Ge- 
schdftsjahres erfolgt, bestehen; 
7) Erhöhung des Grundkapitals (F. 44.); 
8) Abänderung und Ergänzungen des Statuts (F. 44.). 
Ueber die ad 6. 7. und 8. bezeichneten Gegenstände der Berathung kann 
jedoch nur dann in den ordenrlichen Generalversammlungen beschlossen werden, 
wenn dieselben in der Einladung ausdrücklich bekannt gemacht worden sind. 
Auch bedürfen die Beschlüsse zu 6., um verbindliche Kraft zu erhalten, noch 
der Genehmigung des Herrn Handelsministers. 
F. 18. 
Die ordentliche Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn ein Zehn- 
theil der qusgegebenen Aktien vertreten ist. Die Abstimmung ist offentlich, in- 
sofern nicht von einem Viertheil der anwesenden Stimmen schriftliche Abstim- 
mung verlangt wird. Die absolute Majoritcät entscheidet. Bei Stimmen- 
gleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen jedoch 
das Loos. Ist bei letzteren eine absolute Majoritaͤt nicht vorhanden, so find 
diejenigen, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind, in doppelter Zahl 
der zu Wählenden zur engeren Wahl zu bringen. « 
Ist in der anberaumten ordentlichen Generalversammlung die Beschluß- 
fahigkeit nach dem hier festgestellten Maaßstabe nicht erreicht, so wird von dem 
Verwaltungsrathe eine neue Generalversammlung einberufen und in der Ein- 
ladung dazu ausdrücklich bemerkt, daß in dieser die Anwesenden unbedingt nach 
absoluter Stimmenmehrheit zu beschließen befugt sind. 
S. 19. 
Außerordentliche Generalversammlungen können 
1) durch den Verwalkungsrath und müssen 
2) auf einen von 10 — zehn — Aklionairen, die zusammen mindestens ein 
Zehntheil des gesammken Aktienkapitals repräsentiren, gestellten Antrag 
von dem Verwaltungsrathe veranlaßt werden. 
g. 20 ·# 
Die Einladung zu den außerordentlichen Generalversammlungen, welche 
ebenfalls in Suhl abzuhalten sind, erfolgt durch den Verwaltungsrath auf 
leiche Weise, wie im F. 16. hinsichtlich der ordentlichen Generalversammlungen 
estimmn ist, und sind der Zweck der Versammlung und die zur Verhandlung 
kommenden Gegenstände genau anzugeben. 
. 21. 
Auch in außerordentlicher Generalversammlung erfolgt die Entscheidung 
nach dem im &. 18. bezeichneten Modus. 
· 5.22.
	        
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