Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Ferdinand Spangenberg, Kommerzienrath, Bankier und Fabrilbesitzer 
in Suhl, 
Paul Sauer, Senator und Fabrikbesitzer in Suhl, 
Emil Grano, Königlicher Negierungerach in Erfurr, 
Karl von Münchhausen, Freiherr, Kbniglicher Geheimer Ober-Regierungs- 
rath in Berlin, 
Salomon Neumann, Doktor, praktischer Arzt in Berlin, 
den Verwaltungsrath. 
In der vierten ordentlichen Generalversammlung wird der neue Verwal- 
tungsrath definiriv konstikuirt. 
g. 26. 
Um für den Verwaltungsrath wählbar zu sein, muß man Besitzer von 
wenigstens zwanzig Aktien sein, und müssen diese während der Amtsdauer im 
Archive der Gesellschaft deponirt werden und sind so lange unverhußzerlich. 
S. 27. 
Die Sctellen der während der Zeit von einer Generalversammlung zur 
anderen etwa ausscheidenden Mitglieder des Verwaltungsrathes werden von 
dem Berwaltungsrathe wieder besetzt. Ueber den Wahlakt wird ein gerichtliches 
oder notarielles Protokoll geführt. 
Die Amtsdauer dieser Mitglieder währt bis zur nächsten Generalver= 
sammlung, wo eine definitive Wahl stattfindet. Das eintretende Mitglied schei- 
det jedoch an demjenigen Tage aus, an welchem die Funktion seines Vorgän- 
gers geendet haben würde. 
Auch das Resultat jeder außerordentlichen Wahl von Verwaltungsraths- 
Mitgliedern ist in der im F. 23. bestimmten Art bekannt zu machen. 
g. 28. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich regelmaóßig alle zwei Monate in 
Suhl an einem von ihm selbst festzustellenden Lige in dem zu bezeichnendem 
Lokale, und sonst auf Berufung des Vorsitzenden, so offt dieser es für noth- 
wendig erachtet. Auf den Antrag von drei Mitgliedern ist der Worsitzende 
verpflichtet, zu einer Versammlung einzuladen. 
In den Sitzungen ist der technische Direktor auf Verlangen des Ver- 
waltungsrathes anwesend, hat aber nur Stimmrecht, wenn er zugleich Mirglied 
des Verwaltungsrathes ist. Um gültige Beschlüsse zu fassen, müssen wenigstens 
vier Mitglieder anwesend sein. 
Z Die Fassung der Beschlüsse erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit. 
Bei Stimmengleichheit giebr dle Stimme des Vorsitzenden oder dessen Stell- 
9 ver-
	        
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