180 —
9) der Verwaltungsrath ist berechtigt, sich in allen ihm zustehenden Be-
fugnissen durch einzelne Personen oder mehrere vertreten zu lassen und
dieselben hierzu mit gültiger Vollmacht zu versehen.
Außerdem hat der Verwaltungsrath alle für die ordentlichen General=
Versammlungen nöthigen Unterlagen zu besorgen und die vorzutragenden Ge-
genstände zu begutachten.
Der nach F§. 25. bereirs eingesetzte erste Verwaltungsrath bedarf zu jeder
Erwerbung oder Verdußerung ohne Unterschied des Betrages der besonleren
Genehmigung der Generalversammlung, insofern letztere ihm nicht durch einen
besonderen Beschluß die volle, dem Verwaltungsrathe nach Nr. 3Z. zustehende
Befugniß überträgt.
K. 30.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes beziehen, außer Erstattung ihrer
Auslagen, eine Tantieme von fünf Prozent vom Reinertrage. Der Verwal-
tungsrath stellt die Vertheilung derselben unter seine Mitglieder fest.
Vom technischen Direktor.
. 31.
Zur Wollziehung aller Beschlüsse der Generalversammlung und des Ver-
waltungsrathes, sowie zur technischen Leitung des Betriebes ist ein technischer
Direktor angestellt. Derselbe kann Mitglied des Verwaltungsrathes sein. Seine
Ernennung erfolgt von Seiten des Verwaltungsrathes durch ein gerichtliches
oder notariell geführtes Protokoll, und wird der Name des Gewählten durch
die im F. 11. angeführten Blätter bekannt gemacht. Eine gerichtliche oder
notarielle Ausfertigung des Wahlaktes dient zur Legitimation.
Der Direktor bezieht ein vom Verwaltungsrathe festzustellendes Ge-
halt. Derselbe ist für seine Geschäftsführung und für Beobachtung der ihm
ertheilten Instruktion der Gesellschaft gegenüber verantwortlich.
F. 32.
Der technische Direktor hat zwanzig Aktien der Gesellschaft bei dem Ver-
waltungsrathe zu deponiren und dürfen diese, so lange seine Amtsführung
dauert, weder von ihm verdußert, noch sonst darüber verfügt werden.
K. 33.
Der Verwaltungsrath stellt, wenn er es für rathsam hält, einen zweiten
Direktor mit einer selbstständigen Verwaltung an. Der Verwaltungsrath setzt
dann für Beide rechtsverbindlich die Geschäftsinstruktion fest. 2àc
KC. 34.