Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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9) der Verwaltungsrath ist berechtigt, sich in allen ihm zustehenden Be- 
fugnissen durch einzelne Personen oder mehrere vertreten zu lassen und 
dieselben hierzu mit gültiger Vollmacht zu versehen. 
Außerdem hat der Verwaltungsrath alle für die ordentlichen General= 
Versammlungen nöthigen Unterlagen zu besorgen und die vorzutragenden Ge- 
genstände zu begutachten. 
Der nach F§. 25. bereirs eingesetzte erste Verwaltungsrath bedarf zu jeder 
Erwerbung oder Verdußerung ohne Unterschied des Betrages der besonleren 
Genehmigung der Generalversammlung, insofern letztere ihm nicht durch einen 
besonderen Beschluß die volle, dem Verwaltungsrathe nach Nr. 3Z. zustehende 
Befugniß überträgt. 
K. 30. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes beziehen, außer Erstattung ihrer 
Auslagen, eine Tantieme von fünf Prozent vom Reinertrage. Der Verwal- 
tungsrath stellt die Vertheilung derselben unter seine Mitglieder fest. 
Vom technischen Direktor. 
. 31. 
Zur Wollziehung aller Beschlüsse der Generalversammlung und des Ver- 
waltungsrathes, sowie zur technischen Leitung des Betriebes ist ein technischer 
Direktor angestellt. Derselbe kann Mitglied des Verwaltungsrathes sein. Seine 
Ernennung erfolgt von Seiten des Verwaltungsrathes durch ein gerichtliches 
oder notariell geführtes Protokoll, und wird der Name des Gewählten durch 
die im F. 11. angeführten Blätter bekannt gemacht. Eine gerichtliche oder 
notarielle Ausfertigung des Wahlaktes dient zur Legitimation. 
Der Direktor bezieht ein vom Verwaltungsrathe festzustellendes Ge- 
halt. Derselbe ist für seine Geschäftsführung und für Beobachtung der ihm 
ertheilten Instruktion der Gesellschaft gegenüber verantwortlich. 
F. 32. 
Der technische Direktor hat zwanzig Aktien der Gesellschaft bei dem Ver- 
waltungsrathe zu deponiren und dürfen diese, so lange seine Amtsführung 
dauert, weder von ihm verdußert, noch sonst darüber verfügt werden. 
K. 33. 
Der Verwaltungsrath stellt, wenn er es für rathsam hält, einen zweiten 
Direktor mit einer selbstständigen Verwaltung an. Der Verwaltungsrath setzt 
dann für Beide rechtsverbindlich die Geschäftsinstruktion fest. 2àc 
KC. 34.
	        
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