Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Direktor von einem, vom Verwaltungsrathe näher zu bestimmenden Beamten 
der Gesellschaft vertreten, dessen Name gleichfalls bekannt zu machen ist. 
Bilanz, Dividende und Reservefonds. 
S. 37. 
Von dem technischen Direktor wird alljdhrlich mit Ende Mai ein vollsiän- 
diges Inventar über den Besitz, die Vorräthe und Außenstände der Gesellichaft 
aufgestellt, in ein dazu bestimmtes Register eingetragen und mitl vollsländigen 
Belegen dem Verwaltungsrathe zur Prüfung und Feslstellung vorgelegt. Bei 
Aufnahme des Inventars werden die Rohstoffe und Materialvorräthe nach dem 
laufenden Werthe, Halbfabrikate und Fabrikate nach den sich ergebenden Fa- 
brikationspreisen berechnet. 
Die Höhe der Abschreibung von Mobilien und Immobilien hat der 
Verwaltungsrath für jedes Jahr zu bestimmen; doch muß dieselbe mindestens 
wei Prozent des Werthes betragen. Die vom Verwaltungsrathe aufgestellte 
ilanz wird sodann denjenigen drei Aktionairen, welche in der vorhergebenden 
ordentlichen Geperolpersammlung zur Prüfung derselben gewählt worden sind, 
zur Revision mindestens vier ochen vor der nächsten ordentlichen General= 
versammlung vorgelegt, auch der Königlichen Regierung eingereicht und durch 
die im &. 11. bezeichneten Blätter veröffentlicht. 
. 38. 
Der nach Abzug der Passiva bleibende Ueberschuß der Aktiva bildet den 
Reingewinn der Gesellschaft. 
g. 39. 
Der Verwaltungsrath hat zu ermitteln: 
wie viel von dem Reingewinn als Dividende unter die Akklonaire ver- 
theilt (I. 17. Nr. 2.) und wie viel zur Bildung eines Reservefonds 
zurück gelegt werden soll. 
Von dem Reingewinne sollen mindestens zehn Prozent alljährlich zur 
Bildung eines Reservefonds vorab und so lange zuröckgelegt werden, bis der- 
selbe die Höhe von mindestens zehn Prozent des ausgegedenen Aktienbetrages 
erreicht hat. Sobald das letztere eingetreten ist, hören die Einzahlungen zum 
Reservefonds auf; sie kreten jedoch sofort wieder ein, wenn derselbe durch Aus- 
gaben vermindert worden ist. 
K. 40. 
Ueber die nur zur Deckung augenblicklicher Ausgaben oder zugewöhnicher 
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