Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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*8 zulaͤssige Perwendung des Reservefonds hat der Verwaltungsrath zu 
verfuͤgen. 
§. 41. 
Dividenden sind in Suhl, Berlin, Erfurt und Leipzig zahlbar; doch 
kännen durch den Verwaltungsrath auch andere Zahlungsorte festgesetzt werden. 
Alle Zahlungsstellen sind in den Gesellschaftsblättern jedesmal bekanm'e. 
zu machen. Die Zahlung erfolgt gegen Einlieferung der Dividendenscheine jähr- 
lich vom ersien Okrober ab. 
K. 42. 
Nach Ablouf von fünf Jahren, von dem Flligkeitstage an gerechnet, 
verjähren Dioidenden, die nicht erboben werden, zu Gunslen der Gesellschaft. 
Schlichtung von Streitigkeiten. 
S. 43. 
Alle Streitigkeiten zwischen den Aktionairen und der Gesellschaft sollen 
mit Ausschlietgung des Rechtsweges durch zwei von den Parteien zu wählende 
Schiedsrichter geschlichtet werden. Können sich die Parteien über die Wahl 
der Schiedsrichter nicht einigen, so ernennt jede Partei den ihrigen. 
Verzögert eine Partei, nachdem ihr in diesem Falle von dem Gegner die 
Wahl des Schiedsrichters notariell angezeigt worden ist, die Wahl des ihrigen 
länger als vier Wochen, so ist der fleißigere Theil zur Ernennung beider 
Schiedsrichter berechtigt. Können sich die beiden Schiedsrichter nicht einigen, 
so ernennt der Direktor des Kreisgerichts in Suhl, oder in dessen Abwesenheit 
oder Behinderung das dlteste der anwesenden Mitglieder des Königlichen Kreis- 
geriches-Kollegiums einen Obmann, dem die Entscheidung Wllehe Gegen den 
Ausspruch des Schiedsrichters oder des Obmanns ist kein Rechtsmittel gestattet, 
ausgenommen die Fälle der Nichtigkeit nach §#. 172. ff. Titel 2. Theil I. der 
Allgemeinen Gerichtsordnung. 
Abänderung der Statuten und Auflösung der Gesellschaft. 
*ie 
Ueber Erhöhung des Grundkapitals C. 17. ad 7.), über Abänderungen 
oder Ergänzungen des Statuts (F. 17. ad 8.), ferner über eine Verlängerung 
der Dauer der Gesellschaft (§. 3.), kann in einer Generalversammlung nur mit 
einer Mehrheit von drei Wiertheilen der darin anwesenden, resp. vertretenen 
Stimmen beschlossen werden. 
(W. 48#0 Der
	        
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