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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagaten.
(Nr. 4873.) Gesetz, betreffend die Gebühren und Kosten des Verfahrens bei Theilungen
und bei gerichtlichen Verkäufen von Immobilien im Bezirk des Appella-
tionsgerichtshofes zu Cöln. Vom 3. Mai 1858
Wu Friedrich Wilhelm, von Gottes Onaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 1c.
verordnen, unter Aufhebung der Verordnung vom 27. Juli 1855. hinsichtlich
der Gebühren und Kosten, welche das Verfahren bei Theilungen und bei ge-
richtlichen Verkdufen von Immobilien veranlaßt (Gesetz vom 18. April 1855.),
mit Zuslimmung beider Hauser des Landtages Unserer Monarchie für den Be-
zirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln, was folgt:
. I. Allgemeine Bestimmung.
Artikel 1.
Die Ansetzung und Erhebung) der Gebuͤhren und Kosten soll nach Maaß-
gabe der in dem Bezirk des 2 # zu Cöln geltenden Be-
stimmungen und der nachfolgenden Abänderungen und Grgänhuckgen derselben
stattfinden.
G. II. Bestimmungen, betreffend das gerichtliche Theilungs-
verfahren.
Artikel 2.
Die Anwalte erhalten:
1) für die Bittschrift an den Prdsidenten um Ernennung eines Kommissars
Jahrgang 1858. (Nr. 4873.) oder
Uusgegeben zu Berlin den 15. Mai 1858.