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oder Notars (Art. 1. Absatz 2., Art. 4. des Gesetzes vom 18. April
1855.) die Gebühr des Arnkels 75. des Tarifs vom 16. Februar 1807.;
2) für den Anwaltsakt, durch welchen die Verfügung des Präsidenten 8
Ernennung des Kommissars oder Notars zugestellt wird, die Gebuͤhr
des Artikels 70. des Tarifs;
3) für den Antrag, betreffend die Bestcktigung des Guachtens der Sach-
verständigen (Art. 3. des Gesetzes), ingleichen für den die Antwort dar-
auf enthaltenden Akt, die Gebühr des Artikels 71. des Tarifs;
4) für die Anfertigung des Hefte der Verkaufbedingungen (Ark. 4. des
Gesetzes) die Gebühr des Artikels 72. Nr. 1. des Tarifs;
5) für die Hinterlegung desselben beim Notar eine Vakation nach Arrtikel
91. des Tarifs; ·
6) für die Zuslellung der Abschrift des Hefts der Verkaufbedingungen
4r die Anwalte der Mitversteigerer die Gebühr des Artikels 70. des
arifs;
7) für die Aoschrift, welche zugestellt wird, die Gebühr des Artikels 72.
Nr. 2. des Tarifs;
8) für den Antrag, betreffend die Streitigkeiten über die Verkaufbedingun-
gen, ingleichen für den Antrag, durch welchen ein verspchteter Einspruch
gegen die Verkaufbedingungen wieder aufgenommen wird (Art. 5. des
Gesetzes), sowie für die Antwort darauf, die Gebühr des Artikels 71.
des Tarifs;
9) für den Antrag auf Ermächtigung zum Verkauf unter dem Schätzungs=
preise (Art. 0. des Gesetzes), ingleichen für die Antwort darauf, die
Gebühr des Artikels 71. des Tarifs;
10) für das Gesuch an den Notar um Bestimmung eines Termins, in wel-
chem die Parteien erscheinen sollen, um zu den Theilungsverrichtungen
zu schreiten (Art. 7. des Gesetzes), die Gebühr des Artikels 76. des Tarifs;
11) für den Anwaltsakk, durch welchen die Mitbetheiligten aufgefordert wer-
den, im Termin vor dem Notar zu erscheinen, die Gebühr des Artikels
70. des Tarifs;
12) für den Antrag, um die vor dem Notar erhobenen Streitigkeiten zu er-
ledigen (Art. 8. des Gesetzes), ingleichen für die Anewort darauf, die
Gebühr des Artikels 71. des Tarifs;
13) im Falle ohne vorheriges Gutachten von Sachverständigen sowohl der
Verkauf verordnek, als auch die Schätzung durch das Gericht selbst be-
wirkt wird (Art. 2. des Gesetzes), für den vorhergegangenen mündlichen
Vortrag das Doppelre der Gebühr des Tarifs;
14) im Falle dem Antrage auf Besldeigung des Gutachtens der Sachver-
staͤndigen (Art. 3. des Gesetzes) oder auf Verordnung einer neuen Ver-
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