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steigerung (Art. 6. des Gesetzes), oder auf Bestätigung der Theilung
(Art. 981. der Cidilprozeß = Ordnung) von keiner Partei widersprochen
Eätz für den mündlichen Vortrag nur die Hälfte der Gebühr des
arifs;
15) um die Theilungsklage durch den Gerichtsschreiber visiren zu lassen
(Art. 967. der Cioilprozeß-Ordnung), keine Gebühr.
Artikel 3.
Den Notarien werden die Protokolle und Konferenzen, welche die ge-
richtliche Theilung zum Gegenstande haben, nebst den zur Vorbereitung der-
selben erforderlich gewesenen Arbeiten, sowie die Uebermittelung der Urschrift
des Protokolls über die Streitigkeiten zum Zweck der Hinterlegung auf dem
Sekretariat, nach den darauf verwendeten Arbeitsflunden bezahl. Für eine
jede Stunde werden funfzehn Silbergroschen angesetzt. Die angefangene Stunde
wird für voll berechnet. Hierbei können ohne Unterschied, ob das Geschäft am
Wohnorte des Notars oder außerhalb desselben statrgefunden hat, die Gebüh-
ren nach der ganzen dazu wirklich verwendeten Zeit berechnet werden.
Die allgemeinen Bemerkungen zu der Tarordnung für die Notarien un-
ter Nr. 2. 4. 5. 8. kommen auch hier zur Anwendung.
Die Notarien müssen die verwendeten Seunden, unter Angabe des An-
fangs und des Schlusses der Arbeitszeit, sowie ihre Gebühren und Auslagen,
bei Strafe von fünf Thalern, unter jedem Protokoll und jeder Ausfertigung
gewissenhaft spezifiziren.
Jedes Protokoll muß nach Vorschrife des Artikels 43. der Notariats-
Ordnung und bei Vermeidung der dort bestimmten Strafe unter dem Tage
seiner Aufnahme ins Repertorium eingetragen werden, auch wenn es nur den
Anfang oder die Forrsetzung der Theilungsverhandlungen enthält.
Artikel 4.
Die Notarien sind ferner bei Strafe von fünf Thalern verpflichtet, unter
dem schlietlichen Theilungsprofokoll und unter der Ausfertigung desselben die
sämmtlichen in dem Verfahren für das Theilungsgescha#ft (ausschließlich der
Verrichtungen in Betreff der Verkaufe) berechneten Arbeitsstunden, unter An-
gabe der Tage, sowie die sämmtlichen Gebühren und Auslagen speziell aufzu-
siellen; die nicht in dieser Weise verzeichneten Gebühren und Auslagen können
nicht erhoben werden. ·
Artikel 5.
Die von dem Notar für die Theilungsgeschafte berechneten Gebühren
und Auslagen können auf Verlangen jedes Betheiligten oder, wenn Minder-
jahrige oder denselben gleichgestellte Personen oder Wermögensmassen (Art. 22.
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(Nr. 4873.) 337