Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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c) Ehnes Altes uͤber die Hinterlegung des Hefts der Verkaufbedingungen 
bedarf es nur bei dem gerichrlichen Theilungsverfahren, aber auch bei 
diesem nur dann, wenn der mit dem Verkaufe beauftragte Notar das 
Hest der Verkaufbedingungen nicht selbst angefertigt hat. Für den Akt 
e- d" Hinterlegung des letzteren erhalten die Notarien keine besondere 
ebühr. 
d) Für Offenlegung der Kaufbedingungen oder des Gutachtens der Sach- 
versiändigen, für Ertheilung von Auskunft, für die Beifügung von Nach- 
weisen zu dem Heft der Bedingungen und für sonfstige, die Versteige- 
rung vorbereitende Verrichtungen wird nichts vergütet, dagegen die auf 
Anfertigung des Eingangs zum Verkaufsprotokoll vor dem Termin ver- 
wendete Zelt bei der für Abhalkung des Verkaufs zu berechnenden Zeit 
mit in Anschlag gebracht. 
ge.) Für die dem betreibenden Anwalte auf dessen Verlangen zu gebende 
Abschrift des Hefts der Verkaufbedingungen werden die in der Tarx- 
Ordnung vom 25. April 1822. unter Posstion „Abschrift“ bestimmten 
Gebühren berechnet. 
f) Der Notar kann einen Ausrufer zur Versteigerung der Immobilien zu- 
iehen, wenn er es für erforderlich erachtet. Die Wahl desselben stehr 
dbem Notar zu. Als Gebühren für den Ausrufer kommen funfzehn Sil- 
bergroschen für die erste Stunde, fünf Silbergroschen für jede folgende 
Stunde in Rechnung. 
8) Der Vorschrift des Artikels 49. Nr. 4. des Gesetzes vom 18. April 
1855. wird dadurch genügt, daß im Versteigerungsprotokoll auf das 
bei den Urschriften des Notars beruhende Heft der Verkaufbedingungen 
Bezug genommen, sodann letzteres seinem ganzen Inhalte nach bei dem 
Anfange der Versteigerung vorgelesen und diese Vorlesung im Verstei= 
gerungsprotokoll erwähnt wird. 
ei der Ausfertigung des Versteigerungsprotkokolls sind alsdann 
aus dem Heft der Verkaufbedingungen die Erwähnung der betreffenden 
Eigenthumsticel, sowie die Kaufbedingungen mit auszufertigen, jedoch 
nccht die Verfügung des Gerichts, durch welche der Verkauf verordnet 
worden, der besldligte Familienrathsbeschluß und das Gutachten der 
Sachverständigen. Die zum Zwecke des Verfahrens bei dem Notar 
hinterlegten Ausfertigungen der letztgedachten drei Schriftstäcke (Art. 36. 
des Gesetzes vom 18. April 1855.) bleiben bis nach erfolgter Verstei- 
gerung im Gewahrsam des Notars. Insofern diese Ausfertigungen 
nicht in den Verkaufbedingungen dem Verkäufer vorbehalten sind, hat 
der Notar dieselben dem Anfsleigerer mit der erekutorischen Ausfertigung 
des Versteigerungsprotokolls zu übergeben; wenn die Grundstücke im 
Einzelnen angesteigert wurden, so erhält die Ausfertigungen der Anstei- 
erer des Grundslücks, an dessen Erwerb na Inzals der Verkauf- 
heoingungen der Anspruch auf die hinterlegten Ausfertigungen geknapft 
ist, in Ermangelung einer solchen Bestimmung der Ansteigerer, we 
(Ne. 4873) en
	        
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