Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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den hoͤchsten Kaufpreis zu zahlen hat; die übrigen Ansteigerer können 
bei entstehendem Bedürfniß auf ihre Kosten neue Ausfertigungen bei der 
Gerichtsschreiberei entnehmen. « 
Ist bei der Versteigerung der Schätzungspreis nicht geboten wor- 
den, so sind die betreffenden Urkunden demjenigen, der sie übergeben hat, 
auf Verlangen zur weiteren Veranlassung zurückzugeben. 
h) Ueber das Aufgeld muß der Notar dem Verkäufer Rechnung legen; 
was nach Abzug der gesetzlichen Gebühren und Auslagen davon übrig 
bleibt, tritt dem Kaufpreise hinzu. 
Artikel 14. 
Die Notarien erhalten für das Protokoll über das Verlangen des Wie- 
derverkaufs, in welchem die Bescheinigung über Nichterfüllung der Bedingun- 
en enthalten ist (Art. 55. des Gesetzes vom 18. April 1855.), die in der Tax- 
rdnung vom 25. April 1822. unter dem Satze: „einseitige Erklärung“ be- 
willigte Gebühr und die Gebühren für die Zeugen. 
Findet ein Verfahren vor dem Präsidenten statt, so wird nach Vakatio= 
nen gerechnet. 
Artikel 15. 
Die Gebühren beim Friedensgericht in dem Verfahren der Artikel 69. 
bis 87. des Gesetzes vom 18. April 1855. werden nach der Gebührentare für 
das Subhastationsverfahren angesetzk. 
Für die Aufnahme des Antrags auf Versteigerung (Art. 73. des Ge- 
setzes), für die Abfassung des Versteigerungspatents (Art. 74. daselbst) und 
für die Abhaltung des Versleigerungskermins und die Abfassung des Proto- 
kolls darüber (Art. 70 —81. daselbst) sind die Gebühren wie nach a. c. 
und d. der Gebührentare zur Subhastations-Ordnung vom 1. August 1822. 
zu beziehen. 
K V. Gemeinsame Bestimmungen, das außergerichtliche Thei- 
lungsverfahren und den gerichtlichen Verkauf von Immobilien 
betreffend. 
Artikel 10. 
Die Gebühren der Sachverständigen zur Begutachtung der Theilbarkeit, 
Schätzung oder Loosebildung (Art. 18. 23. 27. 33. des Gesetzes vom 18. April 
1855.) werden nach Maaßgabe der Artikel 159. bis 163. des Torfe, W0at 
10. Fe-
	        
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