16. Februar 1807. durch den Richter, vor welchem die Vereidung erfolgt ist,
festgesetzt und exekutorisch erklaͤrt.
Artikel 17.
Für die Verrichtungen in Betreff der Ernennung und Vereidung von
Sachverständigen liquidiren die Friedensrichter und Gerichtsschreider ihre Ge-
bühren nach der Order vom 28. April 1832.; für die Hinterlegung des Gut-
achtens erhalten sie keine Gebühr. Die Bestimmung des Artikels 15. des Ta-
rifs vom 16. Februar 1807. wird hierdurch nicht berührt.
Das Gutachten und die Protokolle über die Vereidung der Sachver-
ständigen und die Hinterlegung des Gutachtens bleiben in Urschrift bei dem
Gericht, bei welchem die Vereidung und die Hinterlegung erfolgt ist, und wer-
den von dem Gerichtsschreiber dieses Gerichts ausgefertigt.
Artikel 18.
Ueber die Einreichung der Ausfertigung des bei einem anderen Gericht
hinterlegten Gutachtens von Sachverständigen (Ark. 18. 23. 27. 34. des Ge-
setzes vom 18. April 1855.), sowie über die Einreichung des Familienraths=
Beschlusses zur Bestätigung (Art. 17. 23. 32. 50. des Gesetzes) wird ein Hin-
terlegungsakt auf dem Sekretariat nicht aufgenommen.
Artikel 19.
In die Ausfertigung des Rathskammer-Beschlusses, welcher die Bestäti-
ung der außergerichtlichen Theilung oder der Vereinbarung über den Ver-
auf, oder die Besiäktigung des die Genehmigung enthaltenden Familienraths=
Beschlusses betrifft, ingleschen in die Ausfertigung des Rathskammer-Beschlusses,
melcher die Verordnung des gerichtlichen Verkaufs von Immobilien, oder die
Bestätigung des desfallsigen Familienraths-Beschlusses betrifft, werden die Bitt-
schrift des Anwalts, die Verfügungen des Präsidenten (Ark. 885. der Civil=
prozeß-Ordnung) und die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht aufgenommen.
Die Verfügungen des Präsidenten und die Anträge der Staatsanwalt=
schaft werden unter die Bittschrift des Anwalts geschrieben, welche bei dem
Gerichte zurückbleibt. In dem Rathskammer-Beschluß ist der Beschluß des
Familienraths, unter Angabe des Datums, genau zu bezeichnen und zu erwäh-
nen, daß der schriftliche Antrag der Staatsanwaltschaft und der Vortrag eines
Berichterstatters vorhergegangen sind.
Der Ausfertigung des Rathskammer-Beschlusses, welcher die Bestatigung
ertheilt, wird die von dem Anwalt eingereichte Ausfertigung des Familienraths=
Beschlusses vermittelst des Gerichtssiegels beigeheftet.
Jahrgang 1858. (Nr. 4873.) *34 g. VI.