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wählen, auch die Zeichnungen und Ausarbeitungen deutlich, korrekt, vollständig,
kunstgerecht und tadelfrei zu bewirken.
S. 11.
Jeder Behörde bleibt vorbehalten, über die Ausführung der unter ihrer
Aufsicht zu bewirkenden Feldmesserarbeiren besondere Instruktionen zu erlassen
und eine besondere technische Komrole der Feldmesserarbeiten anzuordnen.
Ebenso fleht es jedem Privalmanne frei, für die Feldmesserarbeiten,
welche er ausführen laäßt, vor Beginn derselben besondere Vorschriften zu er-
lheilen. Stehen dergleichen Anweisungen nach der Ansicht des Feldmessers
einer richtigen und zweckmäßigen Bearbeitung des ihm ertheilten Auftrages
entgegen, so muß derselbe seine Ansicht vor Beginn der Arbeit begründet vor-
tragen und die Arbeit ablehnen, falls der Auftraggeber seine Anweisung nicht
modifiziren will. In allen Fällen aber, in welchen sich det Feldmesser der
Ausführung eines Geschäftes nach gegebener Anweisung umcerzieht, ist er für
die richtige Ausführung veranwortlich und kann sich später nicht damit ent-
schuldigen, daß die erbaltemen Anweisungen Ursache zu einer unrichtigen oder
unzweckmäßigen Arbeit gewesen seien.
Werden nur generelle Aufnahmen, Zusammenstellungen von Uebersichts-
plänen nach alten Karten und andere dergleichen Arbeiten gefordert, bei wel-
chen der im §. 30. vorgeschriebene Grad der Genauigkeit nicht zu erreichen ist,
so muß der Feldmesser die Art der Ausführung, sowie die benutzten dlteren
Püäne und den Grad der Genauigkeit der gelieferten Darstellung auf derselben
ezeichnen.
g. 12.
Die Ermittelung aller der Thatsachen und Angaben, welche durch die
Natur des Auftrages bedingt werden, wie z. B. Ermittelung von Grenzen,
Namen der Besitzer von Grundstuͤcken, Hochwasserstaͤnden und dergleichen mehr,
muͤssen mit der groͤßten Sorgfalt bewirkt und es muß dies durch ausfuͤhrliche
Verhandlungen und Erlaͤuterungen dargethan werden. Der Feldmesser ist für
die Vollstaͤndigkeit solcher Erm'teelungen und für die richtige Aufnahme und
Darstellung der ihm gemachten Angaben in gleicher Weise verantwortlich, wie
für alle seine übrigen Arbeiten.
S. 13.
Der Feldmesser ist verpflichtet, die auf dem Felde zu führenden Ver-
messungs-Manuale (Feldbücher) in geordneten, zusammenhängenden Heften, von
gutem festen Papier, so deutlich, korrekt und übersichtlich zu führen, daß auch
jeder andere Feldmesser im Stande ist, die Auftragung danach zu bewirken.
Das Datum, an welchem die Aufnahme geschehen ist, muß ebenfalls deutlich
im Feldbuche bezeichnet werden. Haben bei der Aufnahme Versehen stattge-
funden, welche bei einem richtigen Verfahren bei der Auftragung unberingt
icht-