Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

— 236 — 
wählen, auch die Zeichnungen und Ausarbeitungen deutlich, korrekt, vollständig, 
kunstgerecht und tadelfrei zu bewirken. 
S. 11. 
Jeder Behörde bleibt vorbehalten, über die Ausführung der unter ihrer 
Aufsicht zu bewirkenden Feldmesserarbeiren besondere Instruktionen zu erlassen 
und eine besondere technische Komrole der Feldmesserarbeiten anzuordnen. 
Ebenso fleht es jedem Privalmanne frei, für die Feldmesserarbeiten, 
welche er ausführen laäßt, vor Beginn derselben besondere Vorschriften zu er- 
lheilen. Stehen dergleichen Anweisungen nach der Ansicht des Feldmessers 
einer richtigen und zweckmäßigen Bearbeitung des ihm ertheilten Auftrages 
entgegen, so muß derselbe seine Ansicht vor Beginn der Arbeit begründet vor- 
tragen und die Arbeit ablehnen, falls der Auftraggeber seine Anweisung nicht 
modifiziren will. In allen Fällen aber, in welchen sich det Feldmesser der 
Ausführung eines Geschäftes nach gegebener Anweisung umcerzieht, ist er für 
die richtige Ausführung veranwortlich und kann sich später nicht damit ent- 
schuldigen, daß die erbaltemen Anweisungen Ursache zu einer unrichtigen oder 
unzweckmäßigen Arbeit gewesen seien. 
Werden nur generelle Aufnahmen, Zusammenstellungen von Uebersichts- 
plänen nach alten Karten und andere dergleichen Arbeiten gefordert, bei wel- 
chen der im §. 30. vorgeschriebene Grad der Genauigkeit nicht zu erreichen ist, 
so muß der Feldmesser die Art der Ausführung, sowie die benutzten dlteren 
Püäne und den Grad der Genauigkeit der gelieferten Darstellung auf derselben 
ezeichnen. 
g. 12. 
Die Ermittelung aller der Thatsachen und Angaben, welche durch die 
Natur des Auftrages bedingt werden, wie z. B. Ermittelung von Grenzen, 
Namen der Besitzer von Grundstuͤcken, Hochwasserstaͤnden und dergleichen mehr, 
muͤssen mit der groͤßten Sorgfalt bewirkt und es muß dies durch ausfuͤhrliche 
Verhandlungen und Erlaͤuterungen dargethan werden. Der Feldmesser ist für 
die Vollstaͤndigkeit solcher Erm'teelungen und für die richtige Aufnahme und 
Darstellung der ihm gemachten Angaben in gleicher Weise verantwortlich, wie 
für alle seine übrigen Arbeiten. 
S. 13. 
Der Feldmesser ist verpflichtet, die auf dem Felde zu führenden Ver- 
messungs-Manuale (Feldbücher) in geordneten, zusammenhängenden Heften, von 
gutem festen Papier, so deutlich, korrekt und übersichtlich zu führen, daß auch 
jeder andere Feldmesser im Stande ist, die Auftragung danach zu bewirken. 
Das Datum, an welchem die Aufnahme geschehen ist, muß ebenfalls deutlich 
im Feldbuche bezeichnet werden. Haben bei der Aufnahme Versehen stattge- 
funden, welche bei einem richtigen Verfahren bei der Auftragung unberingt 
icht-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.