Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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sichtbar werden muͤssen, so duͤrfen Rektifikationen niemals durch Abaͤnderung 
des im Feldbuche bereits Verzeichneten bewirkt werden, sondern es sind dann 
besondere deutliche Bemerkungen oder Nachtraͤge zuzufuͤgen. 
K. 14. 
Dasselbe (F. 13.) gilt auch von den Nivellements- und Peilungs-Ma- 
nualen und von allen, durch den Feldmesser auf dem Felde gefuͤhrten Arbeits- 
buͤchern, Heften, Meßtischblaͤttern u. s. w. 
g. 15. 
Die saͤmmtlichen Arbeitshefte und Tabellen muͤssen jederzeit, auch waͤh- 
rend der Arbeit, vollstaͤndig geordnet und uͤbersichtlich gehalten werden. 
S. 10. 
Auf den Brouillonplänen müssen die Stationslinien, so wie sie aus dem 
Feldbuche aufgetragen sind, mit feinen (in der Regel mit rothen) Linien aus- 
ezogen und, übereinstimmend mit dem Feldbuche, durch Nummern oder Buch- 
seben bezeichnet werden. 
S. 17. 
Bei den für jede größere Vermessung unentbehrlichen Hauptlinien oder 
trigonometrisch berechneten Hauptdreiecken sind die Längen der wirklich gemesse- 
nen Linien, desgleichen die trigonometrisch berechneten Längen, sowie die Win- 
kel einzuschreiben. 
Die Linien sind in Unterabtheilungen von 50 oder 100 Ruthen sorgfaltig 
sichtbar einzutheilen. 
S. 18. 
Die wahre Nordlinie und, bei Aufnahme mit der Boussole, die Ab- 
weichung der Magneinadel von derselben, muß auf dem Plane möglichst genau 
bezeichnet werden. 
S. 19. 
Außer den durch Pfähle sorgfältig zu bezeichnenden Stationspunkten 
müssen in den Hauptlinien und in den Winkelpunkken der trigonometrischen 
Dreiecke noch besonders möglichst unverrückbare feste Punkre gebildet und es 
muß die Lage dieser Punkte und Linien durch geschriebene Maaßangaben mit 
andeten unverrückbaren Gegenstiänden in Beziehung gebracht werden. Ebenso 
sind die Nivellements an zahlreiche unverrückbare Punkte anzuschließen. 
Tr. 4875.) g. 20.
	        
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