Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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F. 20. 
Ueberhaupt ist der Feldmesser verpflichtet, in jedem einzelnen Falle die 
geeignetsten Maaßregeln in Anwendung zu bringen, um die allgemeinste An- 
wendbarkeit, Deutlichkeit und dauernde Brauchbarkeit seiner Arbeit zu sichern. 
S. 21. 
Wenn nicht durch besondere Anweisungen oder Vereinbarungen ein An- 
deres festgesetzt ist, muß zur Auftragung der Flächenmessungen jederzeit der 
Maaßstab non ### der wirklichen Länge gewählt werden. 
5. 22. 
Die Auftragung der Nivellements erfolgt, sofern nicht abweichende Vor- 
schriften ertheilt 2 in den Längen nach dem Maaßstabe von #u# der wirk- 
lichen Läange und in den Höhen nach dem vierundzwanzigfachen Maaßstabe 
(bei welchem ##8 Ruthe 1 Preußischen Fuß darstellen). 
III. Revision der Feldmesser-Arbeiten. 
g. 23. 
Mit Ausschluß der dem Rheinisch-Westphaͤlischen Grundsteuerkataster zum 
Grunde liegenden Vermessungen, hinsichtlich deren Revision besondere Vorschrif- 
ten bestehen, kann Jeder, der bei der Richtigkeit einer Feldmesserarbeit erweislich 
ein Interesse hat, eine Revision derselben verlangen. 
C. 24. 
Von den Regierungen werden, im Einverständniß mit den Auseinander= 
setzungs-Behörden, besondere Revisoren aus der Zahl der im Regierungsbezirke 
arbeitenden Feldmesser ernannt. Nur die von diesen Reoisoren ausgeführten 
Reovisionen haben öffentlichen Glauben. 
K. 25. 
Die Revisoren sind für die zweckmäßige Ausführung und für die Rich- 
tigkeit der von ihnen vorgenommenen Revisionen verantwortlich. 
g. 26. 
Anträge auf Revislon von Vermessungen sind in Auseinandersetzungs- 
Angelegenheiken bei der Auseinandersetzungs-Behörde, in allen anderen Fälten 
ei
	        
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