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bei der Regierung anzubringen. Ueber das Ergebniß der Revision ist demnaͤchst
von der hiernach kompetenten Behoͤrde mittelst Bescheides nach Maaßgabe der
nachfolgenden Vorschriften (99. 27. bis 33.) zu befinden.
g. 27.
Der Feldmesser, welcher die Arbeit ausgeführt hat, muß von der bevor-
stehenden Reoision zeitig in Kenntniß gesetzt und eingeladen werden, derselben
beizuwohnen. Es steht ihm frei, bei der Revision persönlich zu erscheinen oder
einen anderen Feldmesser zu seiner Vertretung zu bestellen. Im Falle des
Ausbleibens wird mit der Revision dennoch vorgegangen.
K. 28.
Bei der Revision sind vom Reoisor zunächst auch die Feldbücher, Be-
rechnungen u. s. w. einzusehen und einer Prüfung zu unterwerfen.
K. 29.
Die Resultate der Revision und die gefundenen Maaße sind in einer
Verhandlung ausführlich darzulegen. Diese Verhandlung ist, wenn der Feld-
messer, dessen Arbeit revidirt wird, oder ein Vertreter Segelben anwesend ist
CS. 27.), von dem Feldmesser oder seinem Vertreter mit zu unterzeichnen.
Bei den auf der Karte aufzutragenden Revistonslinien sind die bei der
Nachmessung gefundenen Maaße genau einzuschreiben. Wo der Raum dies
nicht gestattet, oder wo durch die Einschreibung Undeutlichkeiten herbeigeführt
werden können, sind die Revisionslinien besonders aufzuzeichnen und darin die
gegen die früheren Messungen gefundenen Differenzen einzutragen.
S. 30.
Die Messung wird als richtig angesehen, wenn bei der Revision die
Differenzen nicht größer gefunden werden, als
a) bei Längenmessungen
auf ebenem und wenig koupirtem Terrain #3365 der wirklichen Länge,
auf bergigem, sehr unebenem und koupirtem Terrain Tche der wirk-
lichen Länge;
b) bei Flächenmessungen
unter 3 Morgen pro Morgen 24 Quadratruthen,
von 3 bis inkl. 50 Morgen pro Morgen 1# Quadratruthe,
über 50 Morgen pro Morgen 14 Quadratruhe;
Uc) bei Höhenmessungen
auf 10 Ruthen Länge 0,212 Zoll oder 2,5 Lmnien,
7 50 „ 7 "44 „ „ 5,7 „
„ 100 7 „ 6671 „ „ 80 „
WVr. 4875.) auf