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auf 500 Ruthen Länge 1,500 Zoll oder 1 Zoll 6,0 Linien,
1000 „ 2 2 ,5
„ 10 « -121« «
„1500 „ „ 2),598 „ 2 „ J,2
„ 2000 „ „ 3),000 „ 3 „
Zur Revision eines Nivellements sind ganz besonders zuverlässige und
zweckentsprechende Instrumente anzuwenden.
g. 31.
Ergiebt die Revision nicht groͤßere, als die vorbezeichneten Differenzen,
so ist der Extrahent die Kosten zu tragen verpflichtet.
K. 32.
Finden sich dagegen größere Differenzen, so fallen dem Feldmesser, der
die ungenaue Arbeit ausgeführt hat, die Reoisionskosten zur Last, überdies ist
derselbe zur unentgeltlichen Vervollsiändigung der Arbeit verpflichtet.
S. 33.
Uebersteigen die Differenzen das Doppelte der nach §. 30. zulässigen, so
ist die Arbeit entweder ganz oder theilweise unbrauchbar. Der Reoisor hat sich
in seinem Gutachten ausführlich und motivirt darüber zu außern, wiefern die
Arbeit überhaupt noch für brauchbar zu erachten sei, und es ist demnächst von
der Behörde, welche die Revision veranlaßt hat C. 206.), hierüber Enrscheidung
zu treffen. Auch bleibt es deren Bestimmung überlassen, ob die Rektiftkation
der Arbeit durch den Feldmesser, welcher die Arbeit ausgeführt hat, oder für
seine Rechnung durch einen Andern bewirkt werden soll.
K. 34.
Der Rekurs gegen den in Folge des Revissonsverfahrens ergehenden Bescheid
(§. 26.) ist bei solchen Arbeiten, welche im Auftrage einer Auseinandersetzungs=
Behörde ausgeführt sind, bei dem Ministerium für die landwirthschaftlichen An-
elegenheiten, in allen anderen Fällen aber bei dem Ministerium für Handel,
Heyerte und öffentliche Arbeiten anzubringen.
Dem Ministerium bleibt es überlassen, auf Grund der vorhandenen Vor-
lagen Entscheidung zu treffen oder Behufs derselben eine neue Reoision durch
einen zweiten Revisor, unter Zuziehung des ersten Revisors und des Feldmessers,
welcher die Arbeit ausgeführt hat, zu veranlassen.
Durch den Rekursbescheid des Ministeriums wird nicht nur über die Be-
schaffenheit der Arbeit, über die gegen die Richtigkeit der Revision erhobenen
Einwendungen und über die etwa nöthig werdende Rektifikation, Vervollstän=
digung oder Neufertigung der Arbeit schließlich entschieden, sondern auch in
Betreff der sämmtlichen Kosten darüber Festsetzung getroffen, wem dieselben Kur
ast