Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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vor, bei welchen nur der Umfang und die etwa die Flaͤche durchschneidenden 
Hauptlinien gemessen werden durften, so werden nach Maaßgabe der Terrain- 
beschaffenheit (F. 37.) nur 10 resp. 12 Pfennige pro Morgen gezahlt. 
S. 40. 
Für die vorstehend bezeichneten Sätze hat der Feldmesser folgende Gegen- 
siände, gehörig geordnet, abzuliefern: 
a) die nach F. 12. aufgenommenen Verhandlungen und Erläuterungen, sowie 
die bei Ausführung des Geschäfts geführten Akten; 
b) die sämmtlichen in §. 13. bezeichneten Vermessungs-Manuale (Feldbücher), 
ebenso die etwanigen Berechnungen, trigonomekrischen Sätze, sowie die 
speziellen Flächenberechnungen, dieselben magen nach Original= oder Jirkel- 
Maaßen, oder mit besonderen, zur Flächenberechnung geeigneten Instru- 
menten bewirkt sein; 
pc) das Brouillon des Vermessungsregisters in der für die Auseinander= 
setzungs-Arbeiten erforderlichen Form und eine Reinschrift desselben; 
d) einen nach F. 16. vorschriftsmäßig aufgetragenen und deutlich, ohne Fär- 
bung zu großer Flächen, gezeichneten Brouillonplan; 
e) eine Kopie der Brouillonkarte, als Reinkarte gezeichnet, ohne Eintragung 
der Stationslinien, jedoch mit Angabe und Eintheilung der gemessenen 
oder trigonometrisch berechneten Haupt-Linien und Dreiecke. 
Sowohl zum Brouillonplane als zur Reinkarte muß Velinpapier guter 
Qualität genommen werden, welches auf feiner Leinewand oder Kaktun so lange 
Jeit vor dem Gebrauch sorgfältig aufgezogen sein muß, daß ein nachtheiliges 
Verziehen nicht mehr stattfinden kann. 
S. 41. 
Für Anfertigung von Vermessungsregistern nach fertigen Karten wird, 
ohne Preigerhöhung für koupirtes oder bergiges Terrain, ein Drittheil der in 
den 89. 37. bis 38. festgestellren Gedührenschze gezahlt. 
S. 42. 
Das Kopiren von Karten wird nach folgenden Satzen bezahlt: 
für jedes Hunderttheil der Quadratruthe des bezeichneten Raumes, 
wobei die Schrift, in mäßiger und der Oeutlichkeit entsprechenden 
Größe, mitgerechnet wird, bei einem Maaßstabe 
von #u55 der natürlichen Größe .. 1 Rthlr. 10 Sgr., 
7 1/66 1 = — 22 1 # 15 * 
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Kopien nach kleineren Maaßstäben sind gegen Diatensätze zu bewirken. 
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