Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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K. 43. 
Alle Flächenvermessungen anderer, als der im H. J7. bezeichneten Art, 
28 die Aufnahme von flädtischen Grundsiücken, Dorflagen, Gärten und 
Worthen, desgleichen die Eintheilung von Feldmarken, ferner Fluß= und Strom- 
Vermessungen, die Aufnahme von Wegen, einzelnen Linien u. s. w., sowie alle 
Nivellements werden, wenn nicht etwas Anderes vereinbart ist, nach Dicten- 
sätzen bezahlt. 
S. 44. 
Bei Beschäftigung gegen Diäten muß jeder Feldmesser taglich mindeslens 
acht Stunden arbeiten. 
¾. 45. 
Das Tagebuch, welches von dem Feldmesser zu führen und jeden Abend 
pflichtmaßig zu vervollständigen ist, und die Feldbücher, Nivellemenkskabellen, 
trigonometrische Flächen= und Eintcheilungs-Berechnungen müssen am Schluß 
jedes Tages das Geleistete vollständig nachweisen. 
Das Tagebuch ist den einzelnen Diatenliquidationen sters beizufügen. 
C. 46. 
Der Feldmesser ist für die Richtigkeit der Angaben im Tagebuche, im 
Feldbuche und in den Berechnungen verantwortlich. Bei absichtlich unrichtigen 
Angaben ist, in Folge des dadurch an den Tag gelegten Mangels der erfor- 
derlichen Zuverldssigkeit, jederzeit das Verfahren wegen Zurücknahme der Be- 
stallung (F. 4.) einzuleiten. 
F. 47. 
Mit den Zeichnungen der Aufnahmen und den vollendeten Arbeiten sind 
auch die Vermessungs= und Nivellements-Mannale (Feldbücher), desgleichen die 
Meßtischblätter, überhaupt alle Arbeiten, die zur Auftragung gedient haben, 
sowie die trigonomerrischen Flächen= und sonsligen Berechnungen vollständig 
geordnet und übersichtlich abzuliefern. 
S. 48. 
Wenn bei der Ertheilung des Auftrags nicht besondere Bestimmungen 
stattgefunden haben, so kommt dem Feldmesser sowohl für den Arbeits= als 
für den Reisetag, ohne Unterschied, ob an dem letzteren auch gearbeitet worden 
oder nicht, ein Bättensat von zwei Thalern zu. 
(Xr. 48 5.) 36“ S. 49.
	        
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