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stellten Liquidationen seiner Gebühren, Diaten oder Auslagen, sei es, weil die
angesetzten Sätze bestritten, oder weil die ungenügende Beschaffenheit der ab-
zuliefernden Gegenstände oder ungenügende Leistungen in der verwendeten Zeit
behaupter werden, so erfolgt die Festsetzung der Liquidation durch die Regie-
rung resp. die betreffende Auseinandersetzungs-Behörde auf Grund des Gutach-
tens eines von ihr zu bestimmenden Beamten, welcher die Feldmesserprüfung
bestanden hat. Dieser Beamte ist verpflichtet, die Arbeiten des Feldmessers mit
den Feldbüchern, Tagebüchern und Berechnungen genau zu vergleichen und
dann die etwa für nöthig erachteten Reduktionen gehbrig zu begründen.
Die Kosten dieser Revision trägt jedesmal der Extralent, vorbehaltlich
des Regresses an den Feldmesser. In Bezug auf die Prüfung der Feldmesser-
Liquidationen bei den Auseinandersetzungs-Behörden verbleibt es bei der bisheri-
gen Einrichtung, wonach die Feldmesser diese Kosten selbst zu tragen haben.
F. 54.
Gegen diese Festsetzung (I. 53.) steht bei Arbeiten, welche im Auftrage
einer Auseinandersetzungs-Behörde ausgeführt sind, der Rekurs an das Ministe-
rium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, in allen anderen Fällen an
das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, binnen sechs
Wochen nach Empfang der Mittheilung über die erfolgte Festsetzung, offen.
Gegen die Entscheidung des Ministeriums findet keine Berufung siatt.
§. 55.
Die obigen Besitimmungen über das Verfahren bei Prüfung und Fest-
setzung der Feldmesser-Liquidationen (9#. 53. 54.) finden in allen Finen und
auch dann statt, wenn andere als die in dem gegenwar#igen Reglement fest-
gesetzten Gebühren= oder Diätensätze vereinbart sein sollten, es sei denn, daß
durch die betheiligte Behörde oder Privatperson ein Sachverständiger, welcher
die Feldmesserprüfung bestanden hat, zur endgültigen Festsetzung der Liquidalio-
nen ausdrücklich bestimmt ist und der Feldmesser der Festsetzung seine Liquida-
tionen durch diesen Sachverständigen mit gänzlichem Ausschlusse I# Regle-
mentsbestimmungen ssch rechtsgültig unrerworfen hat.
Berlin, den 1. Dezember 1857.
Der Minister für Handel, Der Ministerium für die
Gewerbe und öffentliche Finanz= landwirthschastlichen
Arbeiten. inister. Angelegenheiten.
v. d. Heydt. !. Bodelschwingh. v. Manteuffel II.
N. 4825—1876.) 4876.)