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taͤts-Direktion hat die geschehene Eintragung dieses Rechts auf dem Schuld-
Dokumente oder dem Eintragungskonsense zu bescheinigen. Es kann alsdann
dem Schuldner der freiwillige Austritt aus der Sozietaͤt, soweit er uͤberhaupt
ulaͤssig ist, oder die Ermaͤßigung der genommenen Versicherung nur in dem
* gestattet werden, und es kann die Auszahlung der Brandschadenvergü-
kung an ihn, vorbehaltlich der Bestimmung des H. 61., nur dann erfolgen,
wenn er die Einwilligung des in das Lagerbuch eingetr enen Gldubigers bei-
bringt, oder durch ein Zeugniß der Hypothekenbehörde die erfolgte Löschung
der Schuld nachweiset.
Dieser Einwilligung oder beizubringenden Bescheinigung bedarf es nicht,
wenn die General-Feuersozietäts-Direkrtion nach 99. 13. 26. 27. und 29. des
Reglements vom 30. Dezember 1837. die Ausschließung des Schuldners aus
der Sozietaät oder die Herabsetzung der Versicherungssumme verfügt. — Die
Direktion hat aber in diesem Falle die in ihr Lagerbuch eingetragenen Glau--
biger von der getroffenen Maaßregel zu benachrichtigen. Einer förmlichen
Insinuation dieser Benachrichtigung bedarf es nicht; es genügt, wenn sie mit
der Post, und zwar nach dem Orte versandt wird, welcher aus dem Lager-
buche oder aus der Anzeige des Gläubigers sich als Wohnort desselben
ergiebt.
6. Zu g. 72.
Alle Besitzer landschaftlicher bepfandbriefungsfaähiger Güter eines land-
rdthlichen Kreises müssen eine auf sie fallende Wahl zu Feuersozietäts-Kom-
missarien annehmen und dürfen dieselbe nur aus den im F. 72. angegebenen
Gründen ablehnen.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu publiziren und
übrigens das Weitere von Ihnen zu veranlassen.
Berlin, den 6. April 1858.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs:
Prinz von Preußen.
v. Westphalen.
An den Minister des Innern.
der. 46—nMNA) (Nr. 4877.)