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bedeichten Kanalstrecke gelegenen Theils der Tschernower Feldmark ist unter
dem Kanal eine Grundrinne anzulegen, welche das dort sich sammelnde Bin-
nenwasser nach der linken Seite des Kanals abfuͤhrt. Bei Errichtung der hier
bezeichneten Anlagen dienen im Uebrigen die Plaͤne des Geheimen Regierungs-
und Baurathes Philippi vom März und April 1853. zur Grundlage.
Der Deichverband hat diese Anlagen auszuführen und zu unterhalten.
Sollten spätere Erfahrungen eine Verbesserung der genannten Anlagen zur
Erreichung ihres Zweckes erforderlich machen, so hat der Verband nach An-
weisung der Staats-Verwaltungsbehörde die Verbesserung zu bewirken. Da-
bei bleibt rücksichtlich des Niederungsabschnittes unterhalb Göritz die Verein-
barung mit der Militairbehörde vorbehalten, nach Maaßgabe des Rayon-Re-
gulativs vom September 1828.
F. 4.
Uebernahme Der Chausseedamm von Cüsirin nach Sonnenburg schützt zugleich die
ion Verbiod. Niederung als Deich gegen das Hochwasser der Warthe. Der Staat wird,
tens des so lange er die Chaussee als solche beibehdlr, die Unterhaltung des Chaussee-
Staats. dammes und des darin schon vorhandenen Warthesieles ferner bewirken, auch
den Damm thunlichst so einrichten, daß er gegen den höchsten Wasserstand der
Warthe Schutz gewaͤhrt.
Außerdem gewährt der Staat zur Anlage des neuen Oderdeiches zwischen
Göritz und Cüstrin — in Berücksichtigung des Schutzes, welchen die Cüstrin-
Sonnenburger Chaussee durch diesen Deich erhält — dem Verbande ein= für
allemal eine Beihülfe von zehntausend Thalern.
F. 5.
Verpflichtun- Die Arbeiten des Deichverbandes werden der Regel nach nicht durch
gen . Naturalleistung der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld
eisiungen, aus der Deichkasse ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten,
Bestimmung zur Besoldung der Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum
berselten und Besten des Verbandes kontrahirten Schulden, haben die Deichgenossen nach
Veranlasung dem Deichkataster aufzubringen. Hierbei gelten für die erste normale Ausfüh-
nah e rung der Anlagen folgende besondere Bestimmungen:
a) Die Anlagekosten des neuen Oderdeiches zwischen Göritz und Cüstrin und
der Regulirung des Entwässerungssystems von der Göritzer Brücke ab-
wärts, nebst den zugehörigen Deich-, Siel= und Schleusen-Anlagen,
sind auf die deichpflichtigen Grundstücke unterhalb der genannten Brücke
allein zu vertheilen. Der danach auf die Grundstücke der Göritzer Feld-
mark fallende Ankheil ist von den Deichgenossen im gesammten Oistrikte
des bisherigen Sternberger Deichverbandes mit zu übertragen. Vorweg
haben jedoch die Deichgenossen des Kietzer Busches nach ihren Separa-
tions-Theilnehmungsrechten die Grundentschädigung aufzubringen für
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