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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
NNr. 24——
(Nr. 4889.) Gesetz, betreffend die Schlietzung der Geschäfte der Rentenbanken. Bom
26. April 1858.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. .
verordnen, mit Zusiimmung beider Hauser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
KS. 1.
In Gemäßheit des im §F. 56. des Gesetzes über die Errichtung von
Rentenbanken vom 2. März 1850. gemachten Vorbehaltes werden Unsere Mi-
nister für die Finanzen und für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten hier-
durch ermachtigt, für jede einzelne der bestehenden sieben Rentenbanken eine
Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf die Vermittelung der Rentenbank Be-
hufs der Ausführung des Gesetzes, betreffend die Ablösung der Reallasten und
die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse vom 2. März
1850., rücksichtlich der im §. 2. des gegenwärtigen Gesetzes näher bezeichneten
Geschäfte nicht weiter stattfinden darf.
Diese Frist muß dreimal durch die Amtsblätter derjenigen Regierungen,
auf deren Bezirke sich die Wirksamkeit der zu schließenden Rentenbank erstreckt,
sowie durch den Königlich Preußischen Staats-Anzeiger, bekannt gemache wer-
den und, vom Tage der ersten Bekanntmachung ab gerechnet, mindestens einen
sechsmonatlichen Zeitraum umfassen.
F. 2.
Auf Grund derjenigen Auseinandersetzungsgeschäfte, welche erst nach
dem Ablaufe der im F. 1. erwähnten Frist bei der zuständigen Behörde bean-
tragt werden, dürfen der Rentenbank keine Renten überwiesen werden, ohne
Jahrgang 1858. (Nr. 4889.) 40 Räck-
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juni 1858.