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die Fürstlich Schwarzburg-Rudolsiädtsche,
die Fürstlich Schwarzburg-Sondershausensche,
die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung älterer Linie und
die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung jüngerer Linie:
den Großherzoglich Sächsischen Geheimrath Gustav Thon,
die Herzoglich Braunschweigische Regierung:
den Finanzdirektor Wilhelm Erdmann Florian v. Thielau,
die Großherzoglich Oldenburgische und
die Herzoglich Nassauische Regierung:
den Herzoglich Braunschweigischen, Großherzoglich Oldenburgischen und
Herzoglich Nassauischen Geschäftsträger am Königlich Preußischen
Hofe, Geheimen Legationsrath Dr. Friedrich August v. Liebe,
die freie Stadt Frankfurt:
den Königlich Preußischen Geheimen Ober-Finanzrath Georg Her-
mann Hellwig,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgende
Uebereinkunft abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Die Bestimmungen der Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rüben-
uckers vom 4. April 1853. im Artikel 2. unter b., im Artikel 3. und Arti-
el 4. nebst den zu ihrer Ausführung getroffenen näheren Verabredungen wer-
den aufgehoben.
Artikel 2.
Die Steuer vom Zentner der zur Zuckerbereitung bestimmten rohen Rü-
ben wird vom 1. September 1858. an vorläufig bis zum 1. September 1859.
auf sieben und einen halben Silbergroschen oder sechs und zwanzig und ein
viertel Kreuzer festgesetzt. Dieser Satz kommt auch für die ferneren Betriebs-
perioden zur Erhebung, sofern nicht eine anderweite Vereinbarung unter den
kontrahirenden Theilen erfolgt.
Artikel 3.
Für den ausländischen Zucker bewendet es bis auf weitere Vereinbarung
bei den bisherigen Eingangszollsätzen; dagegen wird der Eingangskoll für Sy-
rup, mit Beseitigung der beiden jetzt bestehenden Sätze von zwei Thalern und
vier Thalern, vom 1. September 1858. an auf drei Thaler oder fünf Gulden
funfzehn Kreuzer für den Zentner festgestellt.
Auflösungen von Zucker, welche als solche bei der Revision bestimmt er-
kannt werden, unterliegen dem höchsten Eingangszollsatze für Zucker.
(Nr. 4691.) Ar-