Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

283 — 
Provinz Dreußen, Negicrungobczirk Rarienwerder. 
Obligation 
des Kreises 
Littr. *Xïñ 
uͤber Thaler Preußisch Kurant. 
II. Serie. 
Auf Grund der unten Allerhöchst bestatigten Kreis- 
tagsbeschlüsse vom 29. Dezember 1856. und 11. April 1857. wegen Aufnahme 
einer Schuld von 60,000 Thalern bekenm sich die ständische Kommission für den 
Chaussrebau des Marienwerder Kreises Namens des Kreises durch diese, für 
jeden Inhaber gültige, Seitens des Glaubigers unkündbare Verschreibung zu 
einer Schuld von . . . .. Thalern Preußisch Kurant, nach dem Muͤnzfuße von 
1764., welche fuͤr den Kreis kontrahirt worden und mit fuͤnf Prozent jaͤhrlich 
zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 60,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1867. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs- 
fonds von wenigstens Einem Prozent jährlich unter Zuwachs der Zinsen von 
den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des genehmigten Til- 
gungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1807. ab in dem 
Monate Dezember jedes Jahres. Her Kreis behält sich jedoch das Recht 
vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmt- 
liche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kundigen. Die ausgeloosten, 
sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer 
Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rück- 
zahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung er- 
folgt in der Zeit vom 20. bis 31. Dezember des betreffenden Jahres und wird 
wiederholt in der Zeit vom 20. bis 31. März, 20. bis 30. April und 20. bis 
31. Mai des folgenden Jahres; sie erscheint in dem Preußischen Staats-An- 
zeiger, in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Marienwerder, in dem 
Kreisblatte des Kreises Marienwerder und in der Osibahn; im Falle des Ein- 
gehens des letzteren in einem anderen, von der Königlichen Regierung zu be- 
stimmenden und in ihrem Amtsblatte bekannt zu machenden Blatte. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
(Nr. 1891.) 417 es
	        
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