Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

— 286 — 
(Nr. 4895.) Allerhöchster Erlaß vom 10. Mai 1858., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee 
von Neuhaldensleben über Althaldensleben, Hundisburg, Gr. Rottmers- 
leben, Kl. Santersleben und Schackensleben bis zur Kreisgrenze gegen 
Eichenbarleben, sowie einer Zweig-Chausseec von Althaldensleben bis zum 
Anschluß an die Magdeburg-Neuhaldenslebener Chaussee unweit Wedringen. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer 
Chaussee im Kreise Neuhaldensleben des Regierungsbezirks Mas#deburg von 
Neuhaldensleben über Althaldensleben, Hundisburg, Gr. Rottmersleben, Kl. 
Santersleben und Schackensleben bis zur Kreisgrenze gegen Eichenbarleben, 
sowie einer Zweig-Chaussee von Alrhaldensleben bis zum Anschluß an die 
Magdeburg-Neuhaldenslebener Chaussee unweit Wedringen, Seitens der be- 
theiligten Gemeinden und Güter genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß 
das Expropriationsrecht für die zu der Chausfsee erforderlichen Grundstücke, 
imgleichen das Recht zur= Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Ma- 
terialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschrif- 
ten, auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich den 
Unternehmern gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung 
der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmun- 
gen des für die Staaks-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarlfs, ein- 
schließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen 
und der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese 
Bestimmungen auf die Staats-Chausseen von Ihnen angewendet werden, hier- 
durch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die 
gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 10. Mai 1858. 
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestakt des Königs: 
Prinz von Preußen. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 4896.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.