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zu duͤrfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuld-
ver etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom
17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 166,000
Rehlrn., in Buchstaben: Einhundert sechs und sechszig tausend Thalern,
welche in folgenden Apoints:
55,000 Rehlr. zu 500 Rchlr.,
56,000 Rethlr. zu 100 Rehlr.,
55,000 Rthlr. zu 50 Rthlr.,
zusammen 106,000 Rthlr.
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
vier und einem halben Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das
Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom 1. Januar 1857. ab inner-
halb eines Zeitraums von sechs und dreißig Jahren nach dem genehmigten
Amortisationsplane zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere lan-
desherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder
Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber-
tragung des Eigeneßams nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Drit-
ter ertheilen und wadurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen
eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. Mai 1858.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs:
(L. S.) Prinz von Preußen.
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh.
Jahrgang 1858. (Nr. 4898.) 42 Pro-