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Provinz Sachsen, Negierungsbezirk Magdeburg.
Obligation
des I. Jerichowschen Kreises
Litt. W.
über Rthlr. Preußisch Kurant.
Die staͤndische Kommission fuͤr den Chausseebau des Kreises Jerichow I. be-
kennt auf Grund des mittelst Allerhoͤchsten Erlasses vom . .ten ..... »......
bestätigten Kreistagsbeschlusses vom 4. März 1856., wegen Aufnahme einer
Schuld von 166,000 Rcthlrn., sich Namens des Kreises durch diese, für jeden
Inhaber gültige, Seitens der Gläubiger unkündbare Verschreibung zu einer
Schuld vo.. Thalern Preußisch Kurant nach dem Münzfuße von 1764.,
welche für den Kreis kontrahirt worden und mit vier und ein halb Prozent
jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 166,000 Rehlrn. geschieht vom
Jahre 1857. ab allmälig innerhalb eines Zeitraumes von sechs und dreißig
Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds nach Maaßgabe
des genehmigten Tilgungsplanes.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt in dem Monate Dezenber jedes
vorhergehenden Jahres, die Zahlung der ausgeloosten Beträge am nachsten
1. Juli u. s. f. Die ausgeloosten Schuldverschreibungen werden unter Be-
zeichnung ihrer Buchstäben, Nummern und Beträge, sowie unter Erinnerung
an den Rückzahlungstermin, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung
erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Jahlungstermine in dem
Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Magdeburg, im Staats-Anzeiger
und im Magdeburger Correspondenten.
Der Kreis ist berechtigt, die Amortisationsmittel zu verstärken und die
Tilgung der Schuld auch früher zu bewirken. Bis zu dem Tage, wo das
Kapital zurückzuzahlen ist, wird es in halbjahrlichen Terminen, am 1. Januar
und 1. Juli, von heute an gerechnet, mit vier und einem halben Prozent jähr-
lich verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rack-
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Sbbüldoerschreibung.
ei der Kreis-Kommunalkasse in Loburg, und zwar auch in der nach dem Ein-
tritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals prasentirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu gehbrigen Zinskupons der späteren Falligeeustermie
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