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zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale
abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Rück ablungslermine nicht erhoden werden, sowie die innerhalb vier Jahren
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I.
Tit. 51. S. 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte in Burg.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub-
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange-
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus-
gezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinskupons bis
zum Schlusse des Jahres 186.. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden
Zinskupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom-
munalkasse 4 Loburg gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie bei-
gedruckten Talons.
Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins-
kupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzei-
gung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermögen.
theil Dessen zur Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift
ertheilt.
Loburg, den 18..
Die ständische Kommission für den Chausseebau im
I. Jerichowschen Kreise.
(Nr. 4398.) 42 Pro-