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(Nr. 4901.) Allerhöchster Erlaß vom 31. Mai 1858., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-Chaussee
von Weeze im Kreise Geldern nach der Limburgischen Grenze in der Rich-
tung auf Well.
A.. Ihren Bericht vom 10. Mai d. J. will Ich der Gemeinde Weeze im
Kreise Geldern, gegen Uebernahme der chausseemäßigen Unterhaltung der Ge-
meinde-Chaussee von Weeze nach der Limburgischen Grenze in der Richtung
auf Well, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes auf dieser Straße nach
den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chaussee-
geld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die
Befreiungen und der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschrif-
ten, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewen-
det werden, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Fe-
bruar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen
auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 31. Mai 1858.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs:
Prinz von Preußen.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Mir. 4900—f002) (Nr. 4902.