Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

— 295 — 
(Nr. 4901.) Allerhöchster Erlaß vom 31. Mai 1858., betreffend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-Chaussee 
von Weeze im Kreise Geldern nach der Limburgischen Grenze in der Rich- 
tung auf Well. 
A.. Ihren Bericht vom 10. Mai d. J. will Ich der Gemeinde Weeze im 
Kreise Geldern, gegen Uebernahme der chausseemäßigen Unterhaltung der Ge- 
meinde-Chaussee von Weeze nach der Limburgischen Grenze in der Richtung 
auf Well, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes auf dieser Straße nach 
den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chaussee- 
geld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die 
Befreiungen und der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschrif- 
ten, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewen- 
det werden, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Fe- 
bruar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen 
auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 31. Mai 1858. 
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs: 
Prinz von Preußen. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
Mir. 4900—f002) (Nr. 4902.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.