Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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werken, Gruben und Erzfeldern, resp. aus Bergwerks-, Gruben= und 
Erzfelder-Antheilen, welche die Gesellschaft, unter welchem Titel es im- 
mer sein möge, in Schlesien erwirde; « 
2) das Aufsuchen und den An- und Verkauf dieser Mineralien, die Erlan- 
ung und Erwerbung oder Pachtung der zu ihrer Ausbeutung erforder- 
ichen Rechte und Konzesstonen; 
3) der Handel mit Steinkohlen und die Ausübung aller Arbeiten, welche 
man unter dem Namen Eisenhi#ttenbetrieb versteht: Darstellung von 
Roheisen, von Eisengußwaaren, schmiedbarem Eisen und Handel mit 
diesen Fabrikaren. « 
Titel II. 
Gesellschaftskapital, Aktien, Aktionaire. 
K. 5. 
Das Gesellschaftskapiral ist zu Einer Million fünfmal hundert tausend 
Thaler Preußisch Kurant festgesetzt und zerfällt in sieben tausend fünfhundert 
Aktien, lede zu zweihundert Thaler. 
KS. 6. 
Die Aktien der Gesellschaft, auf jeden Inhaber lautend, werden in nach- 
folgender Art ausgefertigt: 
Jede Aktie wird mit einer fortlaufenden Nummer versehen, aus dem 
Stammregister ausgezogen und von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrar#e 
unterzeichnet. 
Mit jeder Aktie werden fuͤr eine Anzahl von hoͤchstens fuͤnf Jabren 
Dividendenscheine, auf den Inhaber lautend, nebst Talon ausgerticht, welche 
nach Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt werden. Die Dividenden- 
scheine und Talons werden mit dem Faksimile der Unterschriften von zwei Mit- 
gliedern des Verwaltungsrathes unterdruckt. Die Ausfertigung der Akrien, 
der Dividendenscheine und der Talons erfolgt nach den beigefuͤgten Formularen. 
K. 7. 
Die Einzahlung der Aktienbeträge erfolgt nach dem Bedürfnisse der Ge- 
sellschaft in Raren von mindestens zehn Prozent, jedesmal binnen vier Wochen 
nach einer in die durch H. 12. bezeichneten Zeitungen zu erlassenden Aufforde- 
rung des Verwaltungsrathes. Doch müssen mindestens zehn Prozent des aus- 
gegebenen Akrienkapitals sofort nach Eingang der landesherrlichen Genehmi- 
gung und mindestens hie Prozent innerhalb des ersten Jahres nach Ein- 
gang der landesherrlichen Genehmigung ainge ahlt werden. Ueber die Theil- 
zahlungen werden auf den Namen lautende Interinsmnungen nach dem bei- 
(Nr. 4003.) 43 gefüg-
	        
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