Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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efuͤgten Formulare ertheilt und nach Einzahlung des vollen Betrages gegen 
ie Mie= okumente ausgewechselt. 
Die Interimsquittungen werden mit dem Faksimile der Unterschriften 
von zwei Mitgliedern des Berwaltungsrathes unterdruckt und von dem Haupt- 
Rendanten unterschrieben. 
g. 8. 
Wer innerhalb der im F. 7. festgesetzten Frist die Zahlung nicht leistet, 
verfällt, insofern dies der Verwaltungsrath festsetzt, zu Gunsten der Gesellschaft 
in eine Konventionalstrafe von einem Fünftel des ausgeschriebenen Betrages. 
Wenn innerhalb zweier Monate nach einer erneuerten, durch rekomman- 
dirte, an den aus der ursprünglichen Aktienzeichnung oder aus der letzten Ra- 
tenzahlung dem Verwaltungsrathe bekannten Inhaber zu richtende Briefe und 
durch die Gesellschaftsblatter öôffentlich zu erlassenden Aufforderung die Zahlung 
nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis dahin eingezahlten Ra- 
ten als verfallen und die durch die Natenzahlung, sowie die durch die ursprüng- 
8 Aktienzeichnung dem Aktionair gegebenen Ansprüche als erloschen zu er- 
liren. 
Eine solche Erklärung erfolgt auf Beschluß des Verwaltungsrathes durch 
die öffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Nummern der Aktien. An 
die Stelle der auf diese Art ausgeschiedenen Aktionaire können von dem Ver- 
waltungsrathe neue Aktienzeichner zugelassen werden. So lange jene Erklärung 
nicht erfolgt ist, ist der Verwaltungsrath auch berechtigt, die falligen Einzah- 
lungen nebst der Konventionalstrafe gegen die Säumigen einzuklagen. 
F. 9. 
Der Zeichner der Mltie haftet für pünktliche Einzahlung der ersten vier- 
zig Prozent des Nominalbetrages in dem Maaße, daß er von dieser Verpflich= 
tung weder durch Uebertragung seines Anrechtes auf einen Dritten sich befreien, 
noch Seitens der Gesellschaft entbunden werden kann. Nach Einzahlung von 
vierzig Prozent ist eine Uebertragung der aus den geleisteten Zahlungen ent- 
springenden Rechte und Verbindlichkeiten an einen Dritten zulassig, bewirkt 
aber die Befreiung des Cedenten von jeder weiteren bezüglichen Zahlungsver= 
bindiichtet. erst dann, wenn der Verwaltungsrath seine Einwilligung hierzu 
erbheilt. 
K. 10. 
Ueber den Betrag der Aktien hinaus ist kein Aktionair, unter welchen 
Bedingungen es auch sei, zu Zahlungen verpflichtet, den einzigen Fall der im 
g. 8. vorgesehenen Konventionalstrafe ausgenommen. Jeder Mtionair nimmt 
durch die Zeichnung oder den Erwerb einer Aktie, soweit es sich um die Er- 
füllung seiner Verpflichtungen gegen'die Gesellschaft handelt, seinen Gerichts- 
stand vor dem Stadtgerichte zu Breslau. Alle Insinuationen erfolgen gültig 
an
	        
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