Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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derselben wird ein aus neun Mirgliedern bestehender Verwaltungsrath von der 
Generalversammlung der Aklionaire ernannt. 
Oie Wahloerhandlung erkolgt nach der im P. 30. vorgeschriebenen Form 
zu gerichtlichem oder notariellem Prorokoll und ein auf Grund dieser Proko- 
kolle ausgestelltes gerichtliches oder notarielles Akrest bildet die Legitimation des 
Verwaltungsrathes. Die Namen der Mitglieder des Verwaltungsrathes wer- 
den in den im d. 12. erwähmen Zeitungen bekanm gemachl. 
S. 14. 
Alle zwei Jahre treten jedesmal die drei äaltesten Mitglieder des Ver- 
waltungsrathes aus. 
Bis die Reihe am Austrikt sich gebildet har, entscheider darüber das 
Loos. Die austretenden Mitglieder sind jedesmal wieder wählbar. Oie erste 
Erneuerung des Verwaltungsrathes soll jedoch erst in der sechsren ordentlichen 
— stattfinden. Bis dahin bilden die Stifter der Gesellschaft, 
ie Herren: 
1) Geheimer Kommerzienratb Ruffer in Breslau, 
2) Amtsrarh v. Rorher auf Rogau, Kreis Liegnitz, 
3) Gebeimer Kommissionsrath Grundmann in Kartowitz, 
4) Bankier Carl Erhard Friedrich Gelpke in Berlin, 
5) Kommerzienrath H. O. Lindheim in Ullersdorf, 
60) Bankier Gerson Bleichroeder in Berlin, 
7) Generalkonsul Küstner in Leipzig, 
8) Kaufmann Carl Diecmann in Magbekburg, 
9) Stadtrath Gustav Max in Magdeburg, 
den Verwaltungsrath. 
X. 15. 
Jedes Mitglied des Berwaltungsrathes muß mindestens fünf und zwan- 
zig Aktien besitzen oder erwerben. Die Ookumente dieser Aktien werden in der 
Gesellschafrskasse hinterlegt und bleiben, so lange die Funkrionen des Inhabers 
als Mitglied des Verwaltungsrathes dauern, unveräußerlich. 
K. 16. 
Der Verwaltungsrath ernennt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzen- 
den und einen Stellvertreter desselben, deren Namen gleichfalls durch die im 
§. 12. erwähnten Zeitungen öffentlich bekannt Eewache werden. Die Funktio- 
nen dieser beiden Gesellschaftsbeamten dauern Ein Jahr. Sie können wieder 
gewählt. werden. 
In Fällen der Abwesenheit des Vorsitzenden übernimmt sein Amt der 
Stellvertreter, und letzterer kann von dem an Jahren ältesten Mitgliede des 
Verwaltungsrathes vertreten werden. Sind Vorsitzender und dessen Srellver- 
treter
	        
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