Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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zeit den Verlust der etwa sonst kontraktlich zu gewährenden Auskrittsentschädi= 
gung oder Penston, sowie aller Ansprüche auf Besoldung, Gratifikation, Tan- 
tieme oder sonstige Emolumente für die Zukunft nach sich. 
DOiiese Beslimmungen über die unfrei illige Dienstentlassung des General= 
Direktors und deren Folgen sind in den it ihm abzuschließenden Vertrag 
aufzunehmen. 
g. 23. 
Der Generaldirektor muß Eigenthuͤmer von mindestens fuͤnf und zwan- 
zig Aktien sein; diese sind, so lange seine Funktionen dauern, unveraͤußerlich 
und bleiben bei der Gesellschaftskaffe als Kaution deponirt. 
g. 24. 
Der Generaldirektor hat beim Verwaltungsrathe eine berathende Stimme. 
g. 26. 
Der Generaldirektor ist mit der Ausfuͤhrung der Beschluͤsse des Ver- 
waltungsrathes beauftragt, setzt denselben über die Lage aller Gesellschafts- 
Angelegenheiten in Kenntniß und beantragt bei demselben die Ernennung der 
Agenten und Angestellten der Gesellschaft, auf deren Kündigung und Absetzung 
er auch antragen kann. Er führt alle Prozesse im Namen der Gesellschaft, 
ertheilt zu diesem Ende Vollmachten mit dem Rechte der Subslitution, führt 
und zeichnet die Korrespondenz und versieht alle Funktionen, die ihm durch den 
Verwaltungsrath speziell und durch Vollmacht übertragen werden. 
g. 26. 
Für den Fall der Abwesenheit und Behinderung des Generaldirektors 
ernennt der Verwaltungsrath einen Stellverkreter desselben, dem für die Dauer 
der Abwesenheit oder Behinderung des Generaldirektors die Expedition der 
laufenden Geschäfte und sämmtliche statutarische Befugnisse des Generaldirek= 
tors übertragen werden. " 
Titel V. 
Von den Generalversammlungen. 
S. 27. 
Zur Theilnahme an den Generalversammlungen lind alle Aktionaire be- 
#urt in denselben aber nur diejenigen stimmberechtigt, welche mindestens fünf 
Aktien besitzen. 
Die Aktien müssen mindestens sechs Tage vor der Generalversammlung 
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