— 308 —
8. 30.
Die von der Generalversammlung vorzunehmenden Wahlen erfolgen nach
absoluter Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung. Tritt die absolute Stim-
menmehrheit. nicht sofort beim ersten Skrutinium ein, so werden die Abstim-
mungen über die Kandidaten, welche überhaupt Stimmen erhalten haben, mit
Ausschluß desjenigen, auf welchen die wenigsten Stimmen fielen, fortgesetzt, bis
sich die absolute Mehrheit für einen ergiebt.
Bei Sctimmengleichheit entscheidet das von dem Vorsitzenden zu zie-
hende Loos.
F. 31.
Der jeweilige Vorsitzende des Verwaltungsrathes hat den Vorsitz in den
Generalversammlungen zu führen und zwei Seimmzähler zu ernennen.
Als Stimmzähler können weder Mitglieder des Verwaltungsrathes noch
Beamte der Gesellschaft ernannt werden.
In den regelmäßigen Versammlungen werden nachstehende Geschäfte
verhandelt: Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage der Geschäfte im
Allgemeinen und über die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere. —
Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes. — Wahl von drei Kommissarien,
welche den Auftrag erhalten, die Bilanz zu prüfen, die der nächsten General-
versammlung von dem Verwaltungsrathe vorzulegen ist. — Diejenigen drei
Kommissarien, welche die erste Bilanz zu prüfen haben, sind in einer außer-
ordentlichen Generalversammlung zu nbler.
Die Funktionen der drei Kommissarien fangen erst einen Monat vor
Vorlegung der Bilanz an die Generalversammlung an und hören mit dem
Schlusse dieser Versammlung auf. Im Laufe des Monats ihrer Funktionen
untersuchen die Kommissarien im Domizil der Gesellschaft die Rechnungen des
vorhergehenden Jahres und erstatten darüber der Generalversammlung Bericht.
Dieser Bericht muß dem Verwaltungsrathe acht Tage vor der Versammlung
mitgetheilt werden. Die Generalversammlung ertheilt oder verweigert nach
Anhbrung oder Diskussion des Berichts die Decharge. Sie berathet und be-
schließt ferner über andere, vorstehend nicht schon genannte Gegenstände, welche
ihr dazu von dem Verwaltungsrathe oder von Aktionairen vorgelegt werden,
sowie über besondere Anträge von Aktionairen. Dergleichen besondere Gegen-
stände und Anträge mussen jedoch in der Einberufungs-Bekannt g speziell
angegeben sein.
g. 32.
Die außerordentlichen Generalversammlungen beschaͤftigen sich nur mit
den Gegenstaͤnden, die bei der Berufung bezeichnet sind.
K. 33.