Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

— 308 — 
8. 30. 
Die von der Generalversammlung vorzunehmenden Wahlen erfolgen nach 
absoluter Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung. Tritt die absolute Stim- 
menmehrheit. nicht sofort beim ersten Skrutinium ein, so werden die Abstim- 
mungen über die Kandidaten, welche überhaupt Stimmen erhalten haben, mit 
Ausschluß desjenigen, auf welchen die wenigsten Stimmen fielen, fortgesetzt, bis 
sich die absolute Mehrheit für einen ergiebt. 
Bei Sctimmengleichheit entscheidet das von dem Vorsitzenden zu zie- 
hende Loos. 
F. 31. 
Der jeweilige Vorsitzende des Verwaltungsrathes hat den Vorsitz in den 
Generalversammlungen zu führen und zwei Seimmzähler zu ernennen. 
Als Stimmzähler können weder Mitglieder des Verwaltungsrathes noch 
Beamte der Gesellschaft ernannt werden. 
In den regelmäßigen Versammlungen werden nachstehende Geschäfte 
verhandelt: Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage der Geschäfte im 
Allgemeinen und über die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere. — 
Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes. — Wahl von drei Kommissarien, 
welche den Auftrag erhalten, die Bilanz zu prüfen, die der nächsten General- 
versammlung von dem Verwaltungsrathe vorzulegen ist. — Diejenigen drei 
Kommissarien, welche die erste Bilanz zu prüfen haben, sind in einer außer- 
ordentlichen Generalversammlung zu nbler. 
Die Funktionen der drei Kommissarien fangen erst einen Monat vor 
Vorlegung der Bilanz an die Generalversammlung an und hören mit dem 
Schlusse dieser Versammlung auf. Im Laufe des Monats ihrer Funktionen 
untersuchen die Kommissarien im Domizil der Gesellschaft die Rechnungen des 
vorhergehenden Jahres und erstatten darüber der Generalversammlung Bericht. 
Dieser Bericht muß dem Verwaltungsrathe acht Tage vor der Versammlung 
mitgetheilt werden. Die Generalversammlung ertheilt oder verweigert nach 
Anhbrung oder Diskussion des Berichts die Decharge. Sie berathet und be- 
schließt ferner über andere, vorstehend nicht schon genannte Gegenstände, welche 
ihr dazu von dem Verwaltungsrathe oder von Aktionairen vorgelegt werden, 
sowie über besondere Anträge von Aktionairen. Dergleichen besondere Gegen- 
stände und Anträge mussen jedoch in der Einberufungs-Bekannt g speziell 
angegeben sein. 
g. 32. 
Die außerordentlichen Generalversammlungen beschaͤftigen sich nur mit 
den Gegenstaͤnden, die bei der Berufung bezeichnet sind. 
K. 33.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.