Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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K. 36. 
Die Diwidenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von 
fünf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahlbar ge- 
bens, sind. Diese Bestimmung ist auf den Dioidendenscheinen wörrlich abzu- 
drucken. " 
g. 37. 
Der Reservefonds ist zur Bestreitung unvorhergesehener Ausgaben be- 
stimmt. Er kann jedoch nur auf den besonderen Vorschlag des Verwaltungs-= 
rathes, sokern dieser Vorschlag von der Generalversammlung der Mltionaire 
enehmigt wird, ganz oder theilweise zur Verwendung kommen. ODie nutzbare 
Anlegung des Reservefonds bleibt dem Verwaltungsrathe nach eigenem Er- 
messen überlassen. 
Die Vorwegnahme zur Bildung des Reservefonds kann nach dem Er- 
messen des Verwaltungsrathes beschränkt oder ganz aufgehoben werden, sobald 
der Reservefonds zwanzig Prozent des emittirten Mtienkapitals beträgt. 
Titel VII. 
Auflösung der Gesellschaft. 
S. 38. 
Von mindestens sieben Mitgliedern des Verwaltungsrathes oder von 
Aktionairen, welche zusammen ein Drittel des Gesellschaftskapirals besitzen, 
kann der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft gestellt, die Auflösung selbß 
aber nur in einer besonders dazu berufenen Generalversammlung durch eine 
Mehrheit von drei Wiertheilen der anwesenden oder vertretenen Aktien, jede für 
Eine Stimme zählend, beschlossen werden. Dieser Beschluß bedarf der landes- 
herrlichen Genehmigung. Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den 
in dem Gesetze vom 9. November 1843. bestimmten Fällen ein und wird nach 
Maaßgabe der in diesem Gesetz getroffenen Bestimmungen bewirkt. 
Titel VIII. 
Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderung der Statuten. 
g. 39. 
Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionairen dürfen uit 
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