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K. 36.
Die Diwidenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von
fünf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahlbar ge-
bens, sind. Diese Bestimmung ist auf den Dioidendenscheinen wörrlich abzu-
drucken. "
g. 37.
Der Reservefonds ist zur Bestreitung unvorhergesehener Ausgaben be-
stimmt. Er kann jedoch nur auf den besonderen Vorschlag des Verwaltungs-=
rathes, sokern dieser Vorschlag von der Generalversammlung der Mltionaire
enehmigt wird, ganz oder theilweise zur Verwendung kommen. ODie nutzbare
Anlegung des Reservefonds bleibt dem Verwaltungsrathe nach eigenem Er-
messen überlassen.
Die Vorwegnahme zur Bildung des Reservefonds kann nach dem Er-
messen des Verwaltungsrathes beschränkt oder ganz aufgehoben werden, sobald
der Reservefonds zwanzig Prozent des emittirten Mtienkapitals beträgt.
Titel VII.
Auflösung der Gesellschaft.
S. 38.
Von mindestens sieben Mitgliedern des Verwaltungsrathes oder von
Aktionairen, welche zusammen ein Drittel des Gesellschaftskapirals besitzen,
kann der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft gestellt, die Auflösung selbß
aber nur in einer besonders dazu berufenen Generalversammlung durch eine
Mehrheit von drei Wiertheilen der anwesenden oder vertretenen Aktien, jede für
Eine Stimme zählend, beschlossen werden. Dieser Beschluß bedarf der landes-
herrlichen Genehmigung. Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den
in dem Gesetze vom 9. November 1843. bestimmten Fällen ein und wird nach
Maaßgabe der in diesem Gesetz getroffenen Bestimmungen bewirkt.
Titel VIII.
Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderung der Statuten.
g. 39.
Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionairen dürfen uit
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