Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Ausnahme der im KC. 8. erwähnten Fälle nur durch Schiedsmänner entschieden 
werden, von denen jeder Theil einen wählt. Doch kann die Zweckmaßigkeit 
einer Maaßregel des Verwaltungsrathes oder eines Beschlusses der General= 
Bersalmmun nicht Gegenstand eines schiedsrichterlichen oder richterlichen Ver- 
fahrens sein. 
Die Schiedsrichter müssen Kaufleute oder Fabrikanten sein, welche im 
Bezirke des Königlichen Oberbergamts zu Breslau wohnhaft sind. 
Ein Obmann tritt nur dann hinzu, wenn die beiden Schiedsmänner sich 
innerhalb acht Tagen nicht einigen können. In diesem Falle ernennt das Kö- 
nigliche Oberbergam' zu Breslau einen Obmann. Verzögert einer der strei- 
tenden Theile auf die ihm durch einen Notar oder gerichtlich insinuirte Auf- 
forderung des Gegners die Ernennung des Schiedsrichters länger als acht 
Tage, so muß er sich Sefallen lassen, daß der andere Theil beide Schieds- 
manner ernennt. Das Schiedsgericht hat seinen Ausspruch spatestens inner- 
halb vier Wochen zu khun. Gegen den schiedsrichtrerlichen Spruch findet, den 
der Nichtigkeir (K. 172. Titel 2. Theil I. der Allgemeinen Gerichts- 
brrdnung) ausgenommen, kein Rechtsmittel statt. 
Für das Verfahren der Schiedsrichter sind die Bestimmungen der 
G. 1607. ff. Theil I. Titel 2. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung maaßgebend. 
F. 40. 
Abänderungen oder Zusätze zu den gegenwärtigen Stakuten, sowie die 
Erhöhung des Grundkapitals können nur in einer Generalversammlung mittelst 
einer Majorität von zwei Drittheilen der anwesenden Stimmen beschlossen 
werden und bedürfen der landesherrlichen Genehmigung. 
Titel IX. 
Verhältniß der Gesellschaft zum Staate. 
S. 41. 
Der Königlichen Regierung zu Breslau und denjenigen Königlichen Re- 
Lierun en, in deren Bezirken die Gesellschaft Geschäfte betreibt, bleibt das 
Aufsichtsrecht über die Gesellschaft, den Verwaltungsrath und ihre sonstigen 
Organe, sowie über ihre Geschäfte vorbehalten. Sie sind befugt, einen oder 
mehrere Kommissare zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechts für beständig oder 
für einzelne Fälle zu ernennen. Diese Kommissare sind befugt, nicht nur den 
Gesellschaftsvorstand, die Generalversammlung oder sonstige Organe der Gesell- 
schaft gültig zusammen zu berufen und ihren Berathungen beizuwohnen, son- 
dern auch jederzeit von den Büchern, Rechnungen und sonstigen Verhandlungen 
r. 4003.) und
	        
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