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Ausnahme der im KC. 8. erwähnten Fälle nur durch Schiedsmänner entschieden
werden, von denen jeder Theil einen wählt. Doch kann die Zweckmaßigkeit
einer Maaßregel des Verwaltungsrathes oder eines Beschlusses der General=
Bersalmmun nicht Gegenstand eines schiedsrichterlichen oder richterlichen Ver-
fahrens sein.
Die Schiedsrichter müssen Kaufleute oder Fabrikanten sein, welche im
Bezirke des Königlichen Oberbergamts zu Breslau wohnhaft sind.
Ein Obmann tritt nur dann hinzu, wenn die beiden Schiedsmänner sich
innerhalb acht Tagen nicht einigen können. In diesem Falle ernennt das Kö-
nigliche Oberbergam' zu Breslau einen Obmann. Verzögert einer der strei-
tenden Theile auf die ihm durch einen Notar oder gerichtlich insinuirte Auf-
forderung des Gegners die Ernennung des Schiedsrichters länger als acht
Tage, so muß er sich Sefallen lassen, daß der andere Theil beide Schieds-
manner ernennt. Das Schiedsgericht hat seinen Ausspruch spatestens inner-
halb vier Wochen zu khun. Gegen den schiedsrichtrerlichen Spruch findet, den
der Nichtigkeir (K. 172. Titel 2. Theil I. der Allgemeinen Gerichts-
brrdnung) ausgenommen, kein Rechtsmittel statt.
Für das Verfahren der Schiedsrichter sind die Bestimmungen der
G. 1607. ff. Theil I. Titel 2. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung maaßgebend.
F. 40.
Abänderungen oder Zusätze zu den gegenwärtigen Stakuten, sowie die
Erhöhung des Grundkapitals können nur in einer Generalversammlung mittelst
einer Majorität von zwei Drittheilen der anwesenden Stimmen beschlossen
werden und bedürfen der landesherrlichen Genehmigung.
Titel IX.
Verhältniß der Gesellschaft zum Staate.
S. 41.
Der Königlichen Regierung zu Breslau und denjenigen Königlichen Re-
Lierun en, in deren Bezirken die Gesellschaft Geschäfte betreibt, bleibt das
Aufsichtsrecht über die Gesellschaft, den Verwaltungsrath und ihre sonstigen
Organe, sowie über ihre Geschäfte vorbehalten. Sie sind befugt, einen oder
mehrere Kommissare zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechts für beständig oder
für einzelne Fälle zu ernennen. Diese Kommissare sind befugt, nicht nur den
Gesellschaftsvorstand, die Generalversammlung oder sonstige Organe der Gesell-
schaft gültig zusammen zu berufen und ihren Berathungen beizuwohnen, son-
dern auch jederzeit von den Büchern, Rechnungen und sonstigen Verhandlungen
r. 4003.) und