Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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rant Prozent mit ... .... . .. Rthlrn. an die Gesellschaftskasse ein- 
ezahlt und empfängt nach vollstaͤndiger Einzahlung von zweihundert Thalern 
Mäugisch Kurant gegen diesen alle geleisteren Theilahlungen nachweisenden 
Quittungsbogen die auf den Inhaber lautende Gesellschafts -Aktie stempelfrei 
ausgehändigt. 
Die ferneren Einzahlungen auf diesen Quitkungsbogen werden vier 
Wochen vor dem Zahlungstermine von dem Verwaltungsrathe durch öffent- 
liche Bekanntmachungen in dem Preußischen Staats-Anzeiger, der WVossischen, 
der Schlesischen, der Breslauer Zeitung und der Berliner Börsenzeitung ein- 
gefordert und alle eingezahlten Beträge hierauf quittirt. 
Breslau, den . ten 18. 
Der Verwaltungsrath. 
(Facsimile von zwei Unterschriften.) 
Der Haupt-Rendant. 
(Unterschrist.) 
(Nr. 4906.) Gesetz, betreffend die Aufhebung des in dem ehemaligen Fürstenthume Hohen- 
zollern-Hechingen bestehenden Verbots, außerhalb Landes mahlen zu lassen. 
Vom 31. Mai 1858. 
Wr# Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2rc. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
g. 1. 
Das in dem ehemaligen Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen bestehende 
Verbot, außerhalb Landes mahlen zu lassen, wird hierdurch aufgehoben. 
g. 2. 
Die Regierung ist ermächtigt, den Besitzern der früher der Landesherr- 
schaft zugehörig gewesenen Mühlen im ehemaligen Fürstenthum Hohenzollern= 
Hechingen (altberechtigten Müllern) für den Schaden, welchen sie durch die 
(Nr. 4903—4904) Errich=
	        
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