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rant Prozent mit ... .... . .. Rthlrn. an die Gesellschaftskasse ein-
ezahlt und empfängt nach vollstaͤndiger Einzahlung von zweihundert Thalern
Mäugisch Kurant gegen diesen alle geleisteren Theilahlungen nachweisenden
Quittungsbogen die auf den Inhaber lautende Gesellschafts -Aktie stempelfrei
ausgehändigt.
Die ferneren Einzahlungen auf diesen Quitkungsbogen werden vier
Wochen vor dem Zahlungstermine von dem Verwaltungsrathe durch öffent-
liche Bekanntmachungen in dem Preußischen Staats-Anzeiger, der WVossischen,
der Schlesischen, der Breslauer Zeitung und der Berliner Börsenzeitung ein-
gefordert und alle eingezahlten Beträge hierauf quittirt.
Breslau, den . ten 18.
Der Verwaltungsrath.
(Facsimile von zwei Unterschriften.)
Der Haupt-Rendant.
(Unterschrist.)
(Nr. 4906.) Gesetz, betreffend die Aufhebung des in dem ehemaligen Fürstenthume Hohen-
zollern-Hechingen bestehenden Verbots, außerhalb Landes mahlen zu lassen.
Vom 31. Mai 1858.
Wr# Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2rc. 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
g. 1.
Das in dem ehemaligen Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen bestehende
Verbot, außerhalb Landes mahlen zu lassen, wird hierdurch aufgehoben.
g. 2.
Die Regierung ist ermächtigt, den Besitzern der früher der Landesherr-
schaft zugehörig gewesenen Mühlen im ehemaligen Fürstenthum Hohenzollern=
Hechingen (altberechtigten Müllern) für den Schaden, welchen sie durch die
(Nr. 4903—4904) Errich=