fuͤr alle sonstigen Anschaffungen und Aenderungen, welche in Folge jener
Vorrichtungen für einzelne Fahrzeuge nothwendig werden können.
Schiffe, welche an sich zur Entschäbigung zuzulassen, aber erst nach dem
in diesem Arrikel bestimmten dußersten Termin an Cöln vorübergefahren sind,
desgleichen Schiffe, bei welchen wegen Alters oder Schadhaftigkeit die Vor-
richtung zum Senken und Heben nicht mehr ausgeführt werden kann, endlich
alle vom Tage der Vollziehung dieses Vertrages ab neu zu bauenden Schiffe
haben keinen Anspruch auf Entschädigung.
Artikel III.
Im Eilnverständnisse sämmtlicher Uferstaaten wird die Entsch#digung in
Bausch und Bogen auf feste Geldsätze nach Maaßgabe der Ladungsfähigkeit
der einzelnen Fahrzeuge festgestellt und ein= für allemal gewährt, wie folgt:
A. Bei Dampfschiffen:
Fär Dampfschlepper von mehr als zweihundert Pferdekraft mit 350 Rthlr.
Für kleinere Dampfschlepper und große Personenboote mit. 250 :
Für kleinere Dampfboote, sofern sie überhaupt einer Vor-
richtung zum Senken der Kamine bei ihrer Durchfahrt un-
ter der Brücke bedürfen, it .. 100 „
B. Bei Segelschiffen:
4) Für Schiffe von 10,000 Ztr. und mehr mit 950 Rehlr. im Mittel
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) " - 10,000 bis 8000 Zer. 950— 750 Rthlr. 850 Rthlr.
3)= - = 8,000 „ 0000 750—550 650
4) - - 4. 6,000 „ 1000 550—350. 450
5) - 4,000 = 3000 350—250 300
60) - 3,000 - 1500 - 250—150= 200 =
7) - - 1,500 .- 800 -- -150— 30 90.
8)= PpäW 800 . und weniger Tragfahigkeit 25 Rthlr.
Fü Schiffe, deren Tragfahigkeit zwischen die angegebenen Grenzen hin-
eill is nach Maaßgabe dieser Skala die Entschädigung verhältnißmäßig
auszumitteln.
Die Feststellung des Entschädigungsbetrages für jedes einzelne Schiff
erfolgt durch das Königlich Preußische Eisenbahn -Kommissariat zu Cöln end-
gültig unter Ausschluß jedes Rekurses.
Artikel 1V.
Die Schiffseigenthümer, welchen nach den vorstehenden Bestimmungen
ein Entschädigungsanspruch zustehr, haben denselben nach der amtlichen Auf-
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