Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Nachtrag 
zu dem unter dem 30. Juni 1856. Allerhöchst bestätigten Statut 
der Magdeburger Privatbank. 
(Gesetz-Sammlung für 1856. S. 637.) 
1) Die Bestimmungen des §. 15. Nr. 1. und 4. werden aufgehoben und 
treten an deren Stelle nachstehende Bestimmungen: 
1) gehogene und trockene Wechsel, die im Inlande zahlbar sind, zu 
iskontiren und Wechsel auf Plätze des Auslandes zu kaufen. 
Die zur Diskontirung oder zum Kauf angebotenen Papiere müssen 
mit einem auf die Bank lautenden Giro versehen sein, dürfen 
nicht später als drei Monate nach dem Datum der Diskontirung 
verfallen und es müssen aus ihnen in der Regel wenigstens drei 
solide Verbundene haften. Wechsel mit nur zwei Unterschriften 
dürfen nur unter ausdrücklichem, in jedem einzelnen Falle beson- 
ders einzuholenden Einverständnisse zwischen dem vollziehenden 
Direktor und den beiden nach F. 46. des Statuts der Direktion 
zugeordneten Mitgliedern des Verwaltungsrathes für die Bank 
erworben werden; 
4) das Inkasso von Wechseln, Geldanweisungen, Rechnungen und 
Effekren, die in der Provinz Sachsen zahlbar sind, zu besorgen 
und verzinsliche und unverzinsliche Kapitalien ohne Verbrusen, 
jedoch gegen Empfangsbescheinigungen, die nur auf den Namen 
des Einzahlers lauten dürfen, anzunehmen und mit den Eigen- 
thümern der solchergestalt einkassirten oder angenommenen Gelder 
und Effekten in Giroverkehr zu treten. ODie verzinslichen Kapi- 
talien dürfen nur unter Vorbehalt einer Kündigungsfrist von min- 
destens zwei Monaten für beide Theile angenommen werden, nie- 
mals aber den Betrag des Grundkapitals der Bank übersteigen. 
2) Dem g. 15. ist am Schlusse folgende Beslimmung zuzusetzen: 
Es ist derselben jedoch gestattel, Agenturen innerhalb der Provinz zu 
errichten, welche dieselben Geschäfte, wie die Privatbank, besorgen 
können, nach der ihnen vom Verwaltungsrathe zu gebenden Insiruk- 
tion. Die Einlösung der bei ihnen präsentirten Noten der Privat- 
bank wird von denselben nach Maaßgabe ihrer Baarbestände und 
ihrer Bedürfnisse bewirkt. 
3) Die G. 18. und 20, werden aufgehoben und durch nachstehende Be- 
stimmungen ersetzt: . is
	        
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