Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Schaffner und alle diejenigen Personen, welche nach den bestehen- 
den Vorschriften vermöge ihres Amts den Börsenversammlungen 
beizuwohnen berechtigt oder verpflichtet find. 
4) Alle übrigen Börsenbesucher haben gegen Ertheilung der Eintrittskarte 
einen gleichmaäßigen Beitrag zu den Kesen der Börsenversammlungen zu 
zahlen, der auf mindestens sechs Thaler jährlich für die Person festge- 
setzt wird und durch Beschluß der Aeltesten der Kaufmannschaft zu Ber- 
lin bis auf zwölf Thaler jahrlich erhöht werden kann. Die Jahlung 
ist nach der Wahl des Empfängers der Eintrittskarte auf ein halbes 
oder auf ein ganzes Kalenderjahr praenumerando zu leisten. Der Bei- 
trag ist jedoch auch dann mindestens für ein Semester voll zu zahlen, 
wenn die Eintrittskarte erst im Laufe eines Semesters gelöst wird. 
5) Fremde, die in Gemäßheit der Bestimmung ad 3. litt. b. die Börsen- 
Versammlungen kostenfrei besuchen wollen, erhalten eine Fremdenkarte, 
deren geschehene Vorzeigung bei dem Eintritt in das Börsenlokal auf 
der Karte vermerkt und die bei der dritren Vorzeigung abgegeben wer- 
den muß. 
6) Im Uebrigen verbleibt es bei den Bestimmungen der Börsen-Ordnung 
vom 7. Mai 1825. und namentlich bei den in derselben enthaltenen Vor- 
schriften über die persbônliche Qualifikation zum Besuche der Börsenver- 
sammlungen und die Ausschließung von denselben. 
Berlin, den 7. Juni 1858. 
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs: 
Prinz von Preußen. 
v. d. Heydt. Simons. 
  
(Nr. 4912.) Priollegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Schuldverschreibungen 
der Korporation der Berliner Kaufmannschaft im Betrage von 500,000 
Rthlr. Vom 7. Juni 1858. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 1c. 
Nachdem die Aeltesten der Kaufmannschaft in Berlin darauf angetragen 
haben, zum Bau und zur Einrichtung eines neuen Börsengebäudes eine An- 
leihe mittelst auf den Inhaber lautender und mit Zinskupons und Talons ver- 
sehener Schuldverschreibungen der Berliner Kaufmannschaft ausgeben zu dürfen, 
erthei-
	        
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