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g. 3.
Die durch die Schuldverschreibungen verbrieften Kapitalsbetraͤge werden
mit fuͤnf Prozent pro anno in halbjaͤhrlichen Raten am 1. Januar und 1. Juli
eines jeden Jahres verzinst. Die Auszahlung einer jeden Zinsrate geschieht
gegen Einlieferung des auf den betreffenden Termin lautenden, nach dem an-
liegenden Schema B. auszufertigenden Kupons.
F. 4.
Die Ausreichung der Zinskupons erfolgt jedesmal für einen vierjährigen
Zeitraum. Mit denselben werden jedesmal Talons nach dem Schema C. aus-
gegeben, gegen deren Rückgabe die neue Serie der Zinskupons ausgereicht wird.
g. 5.
Verlorene Schuldverschreibungen und Talons können nur nach geschehe-
ner gerichtlicher Amortisation durch neue Schuldverschreibungen ersetzt werden.
Verlorene Zinskupons können nicht amortisirt werden.
F. 6.
Das Gesammtdarlehn der 500,000 Rihlr. wird vom Jahre 1862. ab
alljährlich mit Einem Prozent amortisirt, und zwar unter Hinzuziehung der
Zinsen der amortisirten Kapitalsraten. Die im Wege dieser Amortisation durch
baare Zahlung des Nominalbetrages zu tilgenden Schulbverschreibungen wer-
den im Juni eines jeden Jahres, zuerst also im Juni des Jahres 1862., in
Gegenwart zweier Deputirten der Aeltesten der Kaufmannschaft und des Syn-
dikus durch Ausloosung bestimmt.
Die ausgeloosten Nummern werden im Juni durch den Staats-Anzei-
ger und durch Aushang an der Börse bekannt gemacht und die betreffenden
Schuldverschreibungen dadurch zum nächsten 1. Januar gekündigt. Die Aus-
zahlung erfolgt gegen Einlieferung der betreffenden Schuldverschreibungen und
der dazu gehdrigen, von dem gedachten 1. Januar ab laufenden Kupons.
Mit diesem Tage hört die Verzinsung auf, ohne daß es einer gerichtlichen De-
position der etwa nicht rechtzeitig abgehobenen Kapitalsbeträge der ausgeloosten
Schuldverschreibungen bedarf. Der Betrag der etwa fehlenden Kupons wird
von dem Kapital in Abzug gebracht.
K. 7.
Eine Kündigung der durch die Schuldverschreibungen verbrieften Dar-
lehnskapitalien von Seiten der Inhaber findet nicht statt. Dagegen bleibt der
Kaufmannschaft das Recht vorbehalten, vom 1. Januar 1862. ab sowohl die
Amortisation zu verstärken, als auch die Schuldverschreibungen insgesammt in
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