Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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der §F. 6. vorgeschriebenen Form zu kündigen. Die Kuͤndigung darf jedoch nur 
zum 1. Januar oder 1. Juli und mit sechsmonatlicher ri geschehen. Mit 
dem Ablaufe der Kündigungsfrist hört die Verbindlichkeit zur Zinszahlung auf, 
ohne daß es der gerichtlichen Deposskion der nicht rechtzeitig bbgegoben Ka- 
pitalsbetrage bedarf. 
g. 8. 
Die in Folge der Amortisation oder Kündigung eingegangenen und be- 
zahlten Schuldverschreibungen werden kassirt. 
Berlin, den 27. April 1858. 
Aelteste der Kaufmannschaft von Berlin. 
  
Schema A. 
* 
Schuldverschreibung 
der 
Korporation der Berliner Kaufmannschaft 
Lke über 400 Thaler Kurant. iuzetragen 
(Unterschrift.) 
Der Inhaber dieser Schuldverschreibung wird hierdurch als Glaubiger der 
Korporation der Berliner Kaufmannschaft für ein Darlehn von: hundert 
Thaler Kurant anerkannt, welches zur Kasse der Korporation baar und voll- 
ständig eingezahlt ist und nach Maaßgabe des unter dem 27. April 1858. 
von uns festgestellten und durch die Allerhöchste Order 00oro 
genehmigten Plans und der Bedingungen für eine Anleihe der Korporation 
der Berliner Kaufmannschaft im Betrage von 500,000 Rehlr. verzinset und 
zurückgezahlt wird. 
Berlin, den 
Aelteste der Kaufmannschaft von Berlin. 
(Facsimile der Unterschriften.) 
  
(N.. 4912) Schema
	        
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