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der §F. 6. vorgeschriebenen Form zu kündigen. Die Kuͤndigung darf jedoch nur
zum 1. Januar oder 1. Juli und mit sechsmonatlicher ri geschehen. Mit
dem Ablaufe der Kündigungsfrist hört die Verbindlichkeit zur Zinszahlung auf,
ohne daß es der gerichtlichen Deposskion der nicht rechtzeitig bbgegoben Ka-
pitalsbetrage bedarf.
g. 8.
Die in Folge der Amortisation oder Kündigung eingegangenen und be-
zahlten Schuldverschreibungen werden kassirt.
Berlin, den 27. April 1858.
Aelteste der Kaufmannschaft von Berlin.
Schema A.
*
Schuldverschreibung
der
Korporation der Berliner Kaufmannschaft
Lke über 400 Thaler Kurant. iuzetragen
(Unterschrift.)
Der Inhaber dieser Schuldverschreibung wird hierdurch als Glaubiger der
Korporation der Berliner Kaufmannschaft für ein Darlehn von: hundert
Thaler Kurant anerkannt, welches zur Kasse der Korporation baar und voll-
ständig eingezahlt ist und nach Maaßgabe des unter dem 27. April 1858.
von uns festgestellten und durch die Allerhöchste Order 00oro
genehmigten Plans und der Bedingungen für eine Anleihe der Korporation
der Berliner Kaufmannschaft im Betrage von 500,000 Rehlr. verzinset und
zurückgezahlt wird.
Berlin, den
Aelteste der Kaufmannschaft von Berlin.
(Facsimile der Unterschriften.)
(N.. 4912) Schema