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2) einer Stadt= oder Landgemeinde innerhalb ihres Kommunalbezirks
zustehen, oder
3) von einem dieser zu 1. und 2. gedachten Berechtigten erst nach
dem 1. Januar 1855. auf einen Andern übergegangen sind, oder
4) wenn die Aufhebung nach dem Inhalte der Verleihungs-Urkunde
ohne Entschädigung zulässig ist.
F. 2.
In allen anderen im §S. 1. unter IV. zu 1. bis 4. nicht bezeichneten
Fällen können dergleichen Zwangs= und Bannrechte, nebst damit etwa verbun-
denen ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, auf Antrag der Bannpflichtigen,
nach den weiter unten folgenden Bestimmungen (§G. 10 — 23.) abgelöst
werden. "
g. 3.
Dagegen unterliegen ausschließliche Abdeckerei-Gewerbeberechtigungen,
welche mit Zwangs= und Bamrrechten nicht verbunden sind, weder der Aufhe-
bung, noch der Ablbsung.
Ebenso dauern die Real“ Gewerbberechtigungen der Abdecker selbst in
den Fällen fort, in welchen dieselben mit aufgehobenen oder abgelösten 3Zwangs-=
und Bannrechten und diesen anklebenden ausschließlichen Gewerbeberechtigun-
gen verbunden waren.
g. 4.
Bei Beurtheilung der Frage:
ob die auf Abdeckereien haftenden Abgaben durch die Bestimmung im
K. 1. Nr. II. dieses Gesetzes aufgehoben worden sind oder nicht,
bewendet es lediglich bei den allgemeinen Grundsätzen über die Beweisführung
und Beweislast.
Die Bestimmungen in den 96. 3. und 4. der Verordnung vom 19. Fe-
bruar 1832. (Gesetz Sammlung S. 64.) finden auf die von den Abdeckereien
zu entrichtenden Abgaben Anwendung.
K.
Auf die im F. 1. nicht aufgehobenen Abgaben und auf die Leistungen
vom Abdeckereiwesen finden die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Ab-
lösung der Reallasten und die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen
Verhältnisse, vom 2. März 1850. (Gesetz-Sammlung für 1850. S. 77.), An-
wendung.
g. 6.